Zoll und Außenwirtschaft kompakt

Berichtigungen der Durchführungsbestimmungen zum UZK

In der Ausgabe L 101 des Amtsblatts der Europäischen Union vom 13.04.2017 wurden die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex der Europäischen Union (UZK) berichtigt. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden EU-Verordnungen:

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Das Amtsblatt L 101/164 vom 13.04.2017 enthält die Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28.07.2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union. Die textlichen Änderungen beziehen sich auf Einträge zu folgenden Themen: AEOS, die regionale Kumulierung zwischen begünstigten Ländern, Ersatzwaren für die aktive Veredelung, die vorübergehende Verwendung, die Einfuhranmeldung sowie die Versandanmeldung.

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447

Das Amtsblatt L 101/166 vom 13.04.2017 enthält die Berichtigung der Durchführungs­verordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24.11.2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union. Bei den Änderungen handelt es sich ebenfalls um Textänderungen, die Sie im Detail der Berichtigung der genannten Durchführungsverordnung entnehmen können.

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341

Weitere textliche Änderungen enthält die Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17.12.2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangs­bestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

Links

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341

Quelle

EUR-lex


Neubewertung von Bewilligungen nach dem UZK

Die deutsche Zollverwaltung hat auf ihrer Website kürzlich darüber informiert, dass mit Inkrafttreten des Unionszollkodex (UZK) zum 01.05.2016 die Bewilligungsvoraussetzungen für zollrechtliche Bewilligungen angepasst worden sind. Die Zollverwaltung ist daher verpflichtet, sämtliche vor dem 01.05.2016 erteilten unbefristeten Bewilligungen bis zum 01.05.2019 neu zu bewerten.

Die Abfrage der im Rahmen der Neubewertung zu prüfenden Bewilligungskriterien erfolgt mit Hilfe sogenannter Fragenkataloge zur Selbstbewertung. Inhalt der Neubewertung ist die Prüfung, ob diese Bewilligungen den Bewilligungskriterien des UZK entsprechen. Die Bewilligungsinhaber werden im 1. Quartal 2017 schriftlich durch das zuständige Hauptzollamt darüber informiert, welche Fragenkataloge für die Neubewertung der Bewilligungen abzugeben sind.

Eine Aktualisierung des Fragenkatalogs zur Selbstbewertung erfolgte zuletzt im Februar 2017 durch die deutsche Zollverwaltung. Der Fragenkatalog spielt nicht nur beim Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operator/AEO) eine große Rolle, sondern auch bei allen Bewilligungen, die auf diesen Kriterien aufbauen. Das gilt auch für die Neubewertung und Neuerteilung von Bewilligungen.

Dazu hat die Generalzolldirektion (GZD) eine Verfügung erlassen, in deren Anhang auch der Differenzfragebogen und die Fragenkataloge zu den einzelnen Kriterien enthalten sind. Auch diese sind auf den neuesten Stand gebracht worden.  

Das Team der AWB steht Ihnen im Rahmen der Neubewertungen und sonstigen Fragen zur Umsetzung der Anforderungen des UZK gern beratend zur Seite.

Links

Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen
Mitwirkungspflichten und Fragenkataloge

Quelle

Zoll.de


Alkoholsteuerreform 2018 - BfBAG verkündet

Am 15.03.2017 wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 12) das Gesetz zur Auflösung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und zur Änderung weiterer Gesetze (Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz( BfBAG)) verkündet.
Mit Ablauf des 31.12.2018 wird durch dieses Gesetz die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein aufgelöst, die zur Verwaltung des Branntweinmonopols in der Bundesrepublik errichtet wurde.

Darüber hinaus werden sich daraus und aus dem Außerkrafttreten des Branntweinmonopolgesetzes ergebende Gesetzesanpassungen sowie die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Besteuerung von reinen Alkohol-Wasser-Mischungen umgesetzt.
Folgende Gesetze und Verordnungen wurden geändert:

  • Gesetz über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
  • Finanzverwaltungsgesetz
  • Abgabenordnung
  • Bundesbesoldungsgesetz
  • Branntweinmonopolgesetz
  • Alkoholsteuergesetz
  • Alkopopsteuergesetz
  • Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz
  • Energiesteuergesetz
  • Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
  • Jugendschutzgesetz
  • Weingesetz
  • Jugendarbeitsschutzgesetz
  • Gaststättengesetz
  • Umsatzsteuergesetz
  • Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
  • Weinverordnung
  • Zollkostenverordnung
  • Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
  • Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung
  • Gemeinsame Marktorganisation für Agrarerzeugnisse
  • Abwasserverordnung
  • Mess- und Eichverordnung
  • Alkopopsteuerverordnung

Quelle

Fachmeldung der deutschen Zollverwaltung v. 04.04.2017


Alkoholsteuerreform 2018: Alkoholsteuerverordnung verkündet

Zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes wurde am 15.03.2017 im Bundesgesetzblatt die Alkoholsteuerverordnung verkündet. In diese Verordnung wurden der überwiegende Teil der Vorschriften aus der aktuellen Branntweinsteuerverordnung sowie Teile der Branntweinmonopolverordnung (inklusive Brennereiordnung) übernommen. Darüber hinaus wurden Ermächtigungsgrundlagen aus dem Alkoholsteuergesetz (insbesondere im Zusammenhang mit dem Abfindungs- und Stoffbesitzerbrennen) umgesetzt. Mit Inkrafttreten der Alkoholsteuerverordnung treten die Branntweinsteuerverordnung und die Branntweinmonopolverordnung außer Kraft.

Neu geregelt wurde hierbei:

  • der Anfall von Alkoholerzeugnissen, die in einem betriebswirtschaftlich nicht auf die Herstellung von Alkoholerzeugnissen abgestellten Verfahren anfallen (sogenannter Zwangsanfall), sodass die betroffenen Unternehmen nicht mehr alle Formalitäten für ein Steuerlager erfüllen müssen (Bürokratieabbau)
  • die Gewinnung von Alkohol in einer Abfindungsbrennerei und dessen anschließende Lagerung und Beförderung unter Steueraussetzung
  • Die Regelung sieht vor, dass der gesamte in einer Abfindungsbrennerei gewonnene Alkohol auf Antrag als in einem Steuerlager unter Steueraussetzung gewonnen gilt. Damit ist es möglich, diesen Alkohol von Abfindungsbrennereien unter Steueraussetzung an Steuerlager im Steuergebiet zu befördern. Um das Verfahren möglichst bürokratiearm und somit anwenderfreundlich zu gestalten, müssen keine regelmäßigen Bestandsaufnahmen durchgeführt werden, wurde auf die Teilnahme am EMCS-Verfahren verzichtet und die Verwendung von Lieferscheinen oder Rechnungen als einfache Form des Begleitpapiers gewählt.
  • die (unbürokratische) Ermittlung der Mindestgrößen und des wirtschaftlichen Bedürfnisses für Abfindungsbrennereien
  • Grundsätzlich gilt eine Größe von mindestens 3 Hektar oder im Fall von Intensivobstbau, einschließlich Weinbau mindestens 1,5 Hektar als ausreichend.
  • die Möglichkeit, dass Brennereien, deren Erlaubnis nach dem Alkoholsteuergesetz ab dem 01.01.2018 als widerruflich erteilt gilt, die zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen aber nicht erfüllen, ihren Betrieb innerhalb von 10 Jahren auf das geforderte Maß vergrößern können
  • die Öffnung des Austauschverfahrens für Abfindungsalkohol ausgenommen aus Traubenwein (bereits zum Betriebsjahr 2016/2017 durch Erlass für Getreide möglich)
  • die Möglichkeit der Verarbeitung nicht selbstgewonnener Rohstoffe (Lohnbrennen),sie wird auf alle Abfindungsbrennereien ausgedehnt
  • die Möglichkeit, Alkohol zu Lasten des Kontingents einer Abfindungsbrennerei „im Lohn“ zu gewinnen, ohne dass ein Transport der Rohstoffe in diese Brennerei erfolgen muss (vereinfachtes Lohnbrennen - bisher durch Dienstvorschrift geregelt)
  • Das vereinfachte Lohnbrennen ist möglich, wenn der Kontingentnehmer 90 % seines Kontingents ausgeschöpft hat.

Mit dem Branntweinmonopolabschaffungsgesetz wurden 2013 die Vorgaben aus der Verordnung (EU) Nr. 1234/2010 vom 15.12.2010 in nationales Recht umgesetzt. Danach hat die EU der letztmaligen Verlängerung der EU-beihilferechtlichen Ausnahmeregelung zur Gewährung produktionsbezogener Beihilfen im Rahmen des deutschen Branntweinmonopols bis Ende des Jahres 2017 formell zugestimmt.

Das Branntweinmonopolabschaffungsgesetz beinhaltet unter anderem die Außerkraftsetzung des Branntweinmonopolgesetzes mit Ablauf des 31.12.2017 sowie die Neuregelung der bisher im Branntweinmonopolgesetz enthaltenen verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften ab dem 01.01.2018 im Alkoholsteuergesetz
(siehe Artikel 2 Branntweinmonopolabschaffungsgesetz).

Quelle

Fachmeldung der deutschen Zollverwaltung v. 22.03.2017


Iran: Rat verlängert Sanktionen um ein Jahr

Am 11.04.2017 hat der Europäische Rat als Reaktion auf schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran seine restriktiven Maßnahmen, die mit der Verordnung (EU Nr. 359/2011 in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt sind, bis zum 13.04.2018 verlängert. Diese Maßnahmen umfassen:

  • ein Reiseverbot und das Einfrieren von Vermögenswerten in Bezug auf 82 Personen und eine Organisation,
  • ein Ausfuhrverbot für Ausrüstung, die zur internen Repression oder zur Überwachung des Telekommunikationsverkehrs eingesetzt werden kann.

Weiterhin hat der Europäische Rat beschlossen, dass die Einträge zu bestimmten, in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 aufgeführten Personen aktualisiert werden sollten. Die genannte Verordnung regelt die restriktiven Maßnahmen gegen den Iran.

Links

Durchführungsverordnung (EU) 2017/685
Pressemitteilung 199/17 des Rates der Europäischen Union v. 11.04.2017

Quelle

EUR-Lex


BAFA: Veröffentlichung der neuen Allgemeinen Genehmigungen

Auf der Website des BAFA wurde die Veröffentlichung der neuen Allgemeinen Genehmigungen bekanntgegeben. Laut BAFA-Meldung wurden sämtliche AGGen mit Ausnahme der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 bis zum 31.03.2018 verlängert. Diese wurde nur bis zum 30.06.2017 verlängert, eine darüber hinausgehende Verlängerung ist jedoch angestrebt. Außerdem wurden alle AGGen inhaltlich überarbeitet. Die entsprechenden Bekanntmachungen finden sich im Bundesanzeiger (28.03.2017) und sind zum 01.04.2017 in Kraft getreten.

Link

Veröffentlichung der neuen Allgemeinen Genehmigungen

Quelle

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle


Merkblatt zu den Genehmigungscodierungen und zur elektronischen Anmeldung/Abschreibung in ATLAS-Ausfuhr aktualisiert

Das „Merkblatt zu den Genehmigungscodierungen und zur elektronischen Anmeldung/Abschreibung genehmigungspflichtiger Ausfuhren im IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr“ des Bundesfinanzministeriums informiert über die Online-Anmeldung und Online-Abschreibung von genehmigungspflichtigen Ausfuhren und gibt einen Überblick über die außenwirtschaftsrechtlich relevanten Genehmigungscodierungen im Ausfuhrbereich. Darüber hinaus wird erläutert, wie die Erklärung, dass zur Ausfuhr angemeldete Güter keiner Ausfuhrgenehmigung bedürfen, zu codieren ist und welche Rechtswirkung die Angabe von Codierungen in einer Ausfuhranmeldung entfaltet.

Das Merkblatt wurde am 15.03.2017 aktualisiert. Die wesentlichen Änderungen sind in der Änderungshistorie auf den letzten Seiten des Merkblattes zusammengefasst (ab Seite 37).

Link

Merkblatt des Bundesministeriums der Finanzen zu den Genehmigungscodierungen und zur elektronischen Anmeldung und Online-Abschreibung genehmigungspflichtiger Ausfuhren im IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr

Quelle

Zoll.de

 

 

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