Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada über Zusammenarbeit im Zollbereich in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Lieferkette

im Amtsblatt der EU vom 18.10.2012 wurde der Ratsbeschluss bzgl. des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada über Zusammenarbeit im Zollbereich in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Lieferkette veröffentlicht.

In diesem Stadium wurden folgende Erklärungen abgegeben, die in der nahen Zukunft umgesetzt und konkretisiert werden müssen:

(1) Die Union und Kanada sollten ihre Zusammenarbeit im Zollbereich auf Fragen der Sicherheit der Lieferkette und das damit zusammenhängende Risikomanagement ausweiten, um die Sicherheit der gesamten Lieferkette zu erhöhen und gleichzeitig den rechtmäßigen Handel zu erleichtern.

(2) Zu diesem Zweck ermächtigte der Rat die Kommission am 26. November 2009 zur Aufnahme von Verhandlungen mit Kanada. Die Kommission hat im Namen der Europäischen Union ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada über Zusammenarbeit im Zollbereich in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Lieferkette (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt.

(3) Der von der Union im Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich EU-Kanada einzunehmende Standpunkt sollte, sofern rechtswirksame Akte zu erlassen sind, im Einklang mit dem in Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren entschieden werden. Sofern erforderlich, sollten sonstige von der Union im Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich EU-Kanada einzunehmende Standpunkte vom Rat im Einklang mit Artikel 16 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt werden.

(4) Das Abkommen sollte — vorbehaltlich seines Abschlusses — im Namen der Union unterzeichnet werden —

Der Rat der Europäischen Union hat daher folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada über Zusammenarbeit im Zollbereich in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Lieferkette wird vorbehaltlich des Abschlusses dieses Abkommens im Namen der Union genehmigt (Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist/sind, das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 24. September 2012.

Im Namen des Rates, der Präsident, S. ALETRARISDE

Quelle: EUR-Lex

Link: BESCHLUSS DES RATES vom 24. September 2012 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada über Zusammenarbeit im Zollbereich in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Lieferkette (2012/643/EU)