Änderung des Anhang 72 der Zollkodex-Durchführungsverordnung

seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif gelten neue KN-Codes für Gas- und Heizöle, die Biodiesel enthalten. Diese Änderungen haben möglicherweise Auswirkungen auf die Mineralölindustrie, da bestimmte Mischverfahren im Zolllagerverfahren und in Freizonen nicht mehr „als übliche Behandlungen“ gestattet sind, weil sie zu einem anderen achtstelligen KN-Code führen.

Es sollte eine Lösung gefunden werden, um das Mischen von Gas- oder Heizölen, die keinen Biodiesel enthalten, mit Biodiesel enthaltenden Gas- oder Heizölen, die beide zu Kapitel 27 der KN gehören, im Zolllagerverfahren und in Freizonen wie vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 am 1. Januar 2012 zu gestatten.

Das Mischen von Gas- oder Heizölen mit Biodiesel sollte gestattet werden, um eine getrennte Lagerung beider Warenarten unnötig zu machen. Unter Berücksichtigung der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur sollte die gewonnene Mischung jedoch weniger als 0,5 Volumenprozent Biodiesel bzw. Gas- oder Heizöl enthalten.

Daher sollte der Anhang 72 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission entsprechend geändert werden.

Die Änderung sollte rückwirkend in Kraft treten, um Zollschulden tilgen zu können, die seit 1. Januar 2012 durch die Einführung der neuen KN-Codes entstanden sind.

Anhang 72 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

In Anhang 72 Absatz 2 werden nach der Nummer 14 die folgenden Nummern 14a und 14b eingefügt:

„14a. Vermischen von Gas- oder Heizölen, die keinen Biodiesel enthalten, mit Biodiesel enthaltenden Gas- oder Heizölen, die beide zu Kapitel 27 der KN gehören, um eine gleichbleibende oder eine vom Kunden verlangte Qualität herzustellen, sofern dies die Art der Waren nicht verändert, auch wenn diese Behandlung zu einem anderen achtstelligen KN-Code führt;

14b. Vermischen von Gas- oder Heizöl mit Biodiesel, wobei die gewonnene Mischung weniger als 0,5 Volumenprozent Biodiesel enthält, und Vermischen von Biodiesel mit Gas- oder Heizöl, wobei die gewonnene Mischung weniger als 0,5 Volumenprozent Gas- oder Heizöl enthält;“

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Quelle: EUR-Lex