Änderung des IRAN-Embargos

mit der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates werden die Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2010/413/GASP vorgesehen sind. Jene Verordnung sieht unter anderem vor, dass sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in den Anhängen VIII und IX der Verordnung aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren werden. Der Beschluss 2012/635/GASP des Rates sieht eine Ausnahmeregelung zu den restriktiven Maßnahmen vor, um die Interessen der Union im Bereich Energieversorgungssicherheit zu wahren. Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird daher wie folgt geändert:

Artikel 1

In die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird der folgende Artikel eingefügt:

„Artikel 28a

Die Verbote des Artikels 23 Absätze 2 und 3 gelten nicht für Handlungen und Transaktionen, die in Bezug auf die in Anhang IX aufgeführten Einrichtungen ausgeführt werden,

a) die Inhaber von Rechten sind, die auf einen ursprünglich vor dem 27. Oktober 2010 von einem anderen souveränen Staat als Iran vergebenen Vertrag über gemeinsame Produktion gemäß Artikel 39 zurückgehen, soweit diese Handlungen und Transaktionen in Bezug zu der Beteiligung dieser Einrichtungen an dem genannten Abkommen stehen,

b) soweit sie bis zum 31. Dezember 2014 zur Erfüllung von Pflichten aus Verträgen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b erforderlich sind und unter der Voraussetzung, dass sie von der zuständigen Behörde im Voraus einzeln genehmigt worden sind und der betreffende Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von ihrer Absicht, eine Genehmigung zu erteilen, in Kenntnis gesetzt hat.“

Link: Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

Quelle: EUR-Lex