Änderungen des Iran-Embargos

mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 03.08.2012 sind sowohl die Verordnung zum Iran-Embargo als auch die Durchführungsverordnung geändert worden.

I. Verordnung (EU) Nr. 708/2012 des Rates vom 2. August 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

 

Mit der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates werden die Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2010/413/GASP vorgesehen sind. Die Verordnung sieht unter anderem vor, dass sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in den Anhängen VIII und IX der Verordnung aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren werden.

Um die Kriterien für das Verzeichnis von Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang IX der Verordnung zu präzisieren, ist Artikel 23 zu ändern.

Da diese Verordnung in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

Artikel 1

Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 erhält folgende Fassung:

„e) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL) stehen oder natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen handeln.“

Link: Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

I. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 709/2012 des Rates vom 2. August 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

Der Rat hat am 23. März 2012 die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 angenommen.

Der Rat ist der Ansicht, dass bestimmte Personen von der in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltenen Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, gestrichen werden sollten und dass die Einträge zu bestimmten Organisationen geändert werden sollten.

Infolge des Beschlusses, den der mit der Resolution 1737 (2006) eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gefasst hat, sollten zwei Personen und eine Organisation von der in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltenen Liste gestrichen und in die in Anhang VIII der genannten Verordnung enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden.

Artikel 1

Die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Personen werden von der Liste in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 gestrichen.

Artikel 2

In Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 werden die Einträge zu den in Anhang II dieser Verordnung genannten Organisationen durch die Einträge gemäß Anhang II dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 3

Die Personen und die Organisation, die in Anhang III dieser Verordnung aufgeführt sind, werden von der Liste in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 gestrichen und in die Liste in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 267/2012, geändert durch die Einträge gemäß Anhang III dieser Verordnung, aufgenommen.

ANHANG I

Personen nach Artikel 1

1. Dr. Ahmad AZIZI

2. Dr. Ali DIVANDARI

3. Dr. Abdolnaser HEMMATI

4. Mohammad Reza MESKARIAN

5. Sayeed ZAVVAR

ANHANG II

Organisationen nach Artikel 2

Über den Link zu diesem Newsletter finden Sie die in Anhang II aufgeführten Organisationen

ANHANG III

Personen und Organisation nach Artikel 3

Personen

1. Azim Aghajani (andere Schreibweise: Adhajani). Funktion: Mitglied der Quds-Truppe im Korps der Islamischen Revolutionsgarden; ist dem Kommandeur der Quds-Truppe, Generalmajor Qasem Soleimani, unterstellt, der durch den VN- Sicherheitsrat in der Resolution 1747 (2007) benannt wurde.

Weitere Angaben: hat einen Verstoß gegen Ziffer 5 der Resolution 1747 (2007) erleichtert, die die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial aus Iran untersagt.

Zusätzliche Angaben: Staatsangehörigkeit: Iran; Reisepass-Nr.: 6620505, 9003213. Tag der Benennung durch die VN: 18. April 2012.

2. Ali Akbar Tabatabaei (auch bekannt als Sayed Akbar Tahmaesebi). Funktion: Mitglied der Quds-Truppe im Korps der Islamischen Revolutionsgarden; ist dem Kommandeur der Quds-Truppe, Generalmajor Qasem Soleimani, unterstellt, der durch den VN-Sicherheitsrat in der Resolution 1747 (2007) benannt wurde.

Weitere Angaben: hat einen Verstoß gegen Ziffer 5 der Resolution 1747 (2007) erleichtert, die die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial aus Iran untersagt.

Zusätzliche Angaben: Staatsangehörigkeit: Iran; Geburtsdatum: 1967. Datum der Benennung durch die VN: 18. April 2012.

Organisation

1. Behineh Trading Co.

Weitere Angaben: Iranisches Unternehmen, das eine Schlüsselrolle bei der illegalen Weitergabe von Rüstungsgütern durch Iran nach Westafrika spielte und als Verlader der Rüstungsgüter im Auftrag der Quds-Truppe im Korps der Islamischen Revolutionsgarden handelte, deren Kommandeur Generalmajor Qasem Soleimani ist, der durch den VN- Sicherheitsrat in der Resolution 1747 (2007) benannt wurde.

Zusätzliche Angaben: Adresse: Tavakoli Building, Opposite of 15th Alley, Emam-Jomeh Street, Teheran, Iran. Telefon: +98 9195382305.

Datum der Benennung durch die VN: 18. April 2012.

Link: DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 709/2012 DES RATES vom 2. August 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

Quelle: EUR-Lex