Im Rahmen der Abfertigung zum freien Verkehr wurde für die Anmeldung von Biozidprodukten eine neue Unterlagencodierung geschaffen (8GIP: Angabe der Zulassungsnummer für zugelassene bzw. Registriernummer für gemeldete Biozidprodukte).
Mit dieser Codierung kann vom Beteiligten die Zulassungs-Nr. bzw. die Registrier-Nr. der angemeldeten Biozidprodukte angegeben werden.
Die Angabe ist nicht zwingend vorgeschrieben. Sie kann aber zu einer besseren Identifikation der angemeldeten Waren und somit auch zu einer schnelleren Abfertigung führen.