Aufnahme VK in Anhang IIa der Dual-Use-Verordnung

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU wirkt sich auf den Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich aus. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ist für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus der EU in das Vereinigte Königreich ab dem 01.01.2021 eine von der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, erteilte Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Dies würde einen erheblichen Verwaltungsaufwand für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und für Ausführer in der EU mit sich bringen und laut EU ihre Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen.

Um diese Risiken und die Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu mindern, schlägt die Europäische Kommission vor, das Vereinigte Königreich in Anhang IIa der Verordnung aufzunehmen und die Ausfuhren in das Vereinigte Königreich im Rahmen der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union EU001 zu kontrollieren.

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Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

Quelle

Europäische Kommission