AWV-Änderung im Jahr 2013 – Änderungen im Meldewesen im Überblick

die Deutsche Bundesbank hat auf ihrer Internetseite Änderungen der außenwirtschaftlichen Meldevorschriften im Kapital- und Zahlungsverkehr bekannt gegeben. Nach deren Angaben wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie eine Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vorbereitet, die noch in der laufenden Legislaturperiode durch die parlamentarischen Gremien verabschiedet werden soll. Betroffen von diesen Änderungen sind auch die außenwirtschaftlichen Meldevorschriften im Kapital- und Zahlungsverkehr, die, nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens, zum 1. Juli 2013 in Kraft treten sollen. Somit ist davon auszugehen, dass mit Meldemonat Juli 2013 Transaktionen und Bestände nach den neuen Bestimmungen an die Deutsche Bundesbank zu melden sind.

Damit sich Meldepflichtige frühzeitig auf die Änderungen vorbereiten können, stellt die Deutsche Bundesbank auf ihrer Internetseite alle notwendigen Informationen vorab zu Verfügung.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Einreichung mit elektronischen Meldeverfahren wird verpflichtend
  • Einreichung über Hausbank entfällt (Abschaffung der Anlage Z 1 zur AWV)
  • Erweiterung der Transaktions- und Bestandsmeldungen

Änderung des Einreichungsweges

Künftig sind grundsätzlich alle außenwirtschaftlichen Meldungen von Unternehmen, Banken, öffentlichen Stellen und Privatpersonen elektronisch nach den Vorgaben der Deutschen Bundesbank einzureichen. Als Standardverfahren bietet die Deutsche Bundesbank hierfür das Allgemeine Meldeportal Statistik (AMS) an. Es werden aber auch selbstprogrammierte Verfahren akzeptiert, wenn sie den Formvorschriften entsprechen. Meldungen auf Papier werden grundsätzlich nicht mehr akzeptiert.

Darüber hinaus entfällt der statistische Meldeteil der Anlage Z 1 zur AWV (Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr), der bisher von den Banken an die Bundesbank weitergeleitet wurde. Auch Meldungen über das elektronische Datenformat zur Anlage Z 1 (DTAZV) werden nicht mehr akzeptiert. Die ausgehenden Zahlungen sind künftig ausschließlich auf Anlage Z 4 oder Z 10 direkt vom Meldepflichtigen bei der Deutschen Bundesbank einzureichen.

Änderungen der Kennzahlen und Vordrucke Transaktionsmeldungen

Die Meldungen sind ab dem Meldemonat Juli 2013 in tieferer Untergliederung als bisher einzureichen. Dafür sind eine Reihe von Kennzahlen neu eingeführt beziehungsweise alte Kennzahlen durch neue ersetzt worden. Detaillierte Informationen, insbesondere zur inhaltlichen Abgrenzung der neuen Positionen, finden Sie in den überarbeiteten „Erläuterungen zum Leistungsverzeichnis für die Zahlungsbilanz“, in den Merkblättern sowie in einer Überleitungstabelle der neu zu meldenden Kennzahlen. Aufgrund der Neuerungen ergeben sich auch Änderungen im Aufbau und der Struktur der Anlagen (Meldevordrucke) zur AWV.

Bestandsmeldungen

Bestandsmeldungen der Unternehmen über Forderungen und Verbindlichkeiten (Anlagen Z 5, Z 5a zur AWV) sind erstmals für den Berichtstermin 31. Juli 2013 in tieferer Untergliederung als bisher einzureichen. Insbesondere sind die Positionen der Anlage Z 5a zur AWV (Forderungen/Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen Nichtbanken) nach Einzelwährungen und nach Art der Direktinvestitionsbeziehung zu unterscheiden. Die bisher zu meldende Position der Forderungen aus Geldmarktpapieren entfällt im Gegenzug. Forderungen und Verbindlichkeiten aus grenzüberschreitenden Derivatepositionen (Anlage Z 5 b zur AWV) sind künftig vierteljährlich, zum 50. Kalendertag nach Quartalsende, statt wie bisher jährlich zu melden. Bei den jährlichen Meldungen der Direktinvestitionsbestände (Anlagen K 3/K 4 zur AWV) ergeben sich keine Änderungen.

Weiterführende Informationen

Grund für die vorgenannten Änderungen ist der national und international stark gestiegene Informationsbedarf über grenzüberschreitende Transaktionen und die finanziellen Verflechtungen mit dem Ausland. Daraus resultieren neue und rechtlich verbindliche außenwirtschaftsstatistische Anforderungen, die Deutschland künftig gegenüber dem Internationalen Währungsfonds, der Europäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank zu erfüllen hat. Um diese internationalen Verpflichtungen einhalten zu können, muss die Deutsche Bundesbank ihre außenwirtschaftlichen Meldevorschriften entsprechend anpassen. Die anstehenden Änderungen des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung bilden hierzu die nationalen rechtlichen Grundlagen.

Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte der Website der Deutschen Bundesbank.

Quelle: Deutsche Bundesbank