BAFA: Aktualisiertes Merkblatt zum Iran-Embargo

die Sanktionsmaßnahmen gegen den Iran wurden mit Verordnungen (EU) Nr. 264/2012 und Nr. 267/2012 erheblich ausgeweitet und umfassen nunmehr insgesamt sieben Güterlisten, bei denen Handelsbeschränkungen zu beachten sind. Daneben führt die Ersetzung der bisherigen Verordnung (EU) Nr. 961/2010 durch die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 zu weiteren Folgefragen im Hinblick auf den Fortbestand bereits erteilter Genehmigungen und Nullbescheide. Nach den Erfahrungen des BAFA im täglichen Kontakt mit den Unternehmen bestehen auf Seiten der im Iran-Geschäft aktiven Unternehmen eine erhebliche Anzahl von Rechts- und Auslegungsfragen sowie eine allgemeine Unsicherheit darüber, ob das beabsichtigte Iran-Geschäft von den Sanktionen betroffen ist.

Das überarbeitete Merkblatt skizziert die Grundzüge der Embargoregelungen im Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran und erläutert insbesondere die durch die Verordnungen (EU) Nr. 264/2012 und Nr. 267/2012 eingetretenen Änderungen, soweit diese die Zuständigkeit des BAFA (Güter- und Dienstleistungsverkehr einschließlich der technischen Unterstützung) betreffen.

Aktuelle Informationen

Neue Iran-Embargoverordnungen in Kraft getreten

Mit Verordnung (EU) Nr. 264/2012 und Verordnung (EU) Nr. 267/2012, jeweils vom 23. März 2012, wurden die bestehenden Embargomaßnahmen gegen den Iran an die aktuelle Beschlusslage, insbesondere an den Beschluss 2012/35/GASP vom 23. Januar 2012, angepasst.

Beide Verordnungen traten mit Veröffentlichung am 24. März 2012 in Kraft.

Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 fasst die bisherige Verordnung (EU) Nr. 961/2010 neu und ersetzt diese in vollem Umfang. Sie enthält eine Vielzahl von Änderungen, so dass aus Gründen der Übersichtlichkeit vorrangig die in den Zuständigkeitsbereich des BAFA fallenden exportkontrollrechtlichen Änderungen dargestellt werden.

Mit der Verordnung (EU) Nr. 264/2012 wird die bestehende Verordnung (EU) Nr. 359/2011 geändert.

Verordnung (EU) Nr. 267/2012

Die bisherige Embargoverordnung (EU) Nr. 961/2010 wird durch die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 vollständig ersetzt. Im Vergleich zu der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 ergeben sich in exportkontrollrechtlicher Hinsicht insbesondere folgende Änderungen:

Ausfuhrverbote und -beschränkungen

Verbot der Ausfuhr gelisteter Dual-use-Güter (Anhang I)

Das Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Gütern des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bleibt bestehen und wird auf weitere, bislang von dem Verbot ausgenommene Güter erstreckt. Lediglich die Ausfuhr von Gütern der Nummern 5A002, 5D002 und 5E002 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bleibt von den o. g. Verboten ausgenommen und ist weiterhin nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genehmigungspflichtig.

Verbot der Ausfuhr weiterer nuklearrelevanter Güter (Anhang II)

Das Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Gütern des Anhangs II bleibt ebenfalls bestehen und wird auf weitere, bislang in Anhang IV erfasste Güter erstreckt.

Im Hinblick auf diese neu in Anhang II aufgenommenen Güter des bisherigen Anhangs IV statuiert Erwägungsgrund 6 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012, dass die o. g. Verbote keine Anwendung auf solche Güter finden, für deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr im Einzelfall eine Genehmigung nach Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 erteilt wurde.

Bitte beachten Sie, dass die Genehmigung möglicherweise aus anderen Gründen nicht fortgilt, beispielsweise wenn einer der Beteiligten in den Anhängen VIII oder IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführt ist.

Genehmigungspflicht für die Ausfuhr weiterer nuklearrelevanter Güter (Anhang III neu / Anhang IV alt)

Die Genehmigungspflicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern des Anhangs IV der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 bleibt ebenfalls bestehen und wird auf weitere, bislang keiner Genehmigungspflicht unterliegende Güter erstreckt. Diese Güter sind nunmehr in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthalten. Die Genehmigungsvoraussetzungen (Art. 3 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012) wurden verschärft.

Verbot der Ausfuhr bestimmter Schlüsselausrüstung für die iranische Erdöl- und Erdgasindustrie sowie die petrochemische Industrie (Anhang VI)

Das bereits in Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 enthaltene Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr bestimmter Schlüsselausrüstung für die iranische Erdöl- und Erdgasindustrie bleibt bestehen und wird auf Schlüsselausrüstung für die petrochemische Industrie ausgedehnt. Die hiervon betroffenen Güter sind weiterhin in Anhang VI erfasst; die Güter für die petrochemische Industrie sind neu in den Ziffern 3.A bis 3.E des Anhangs VI aufgeführt.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass die sog. Untergangstheorie fortgilt, wonach Güter, die in den vorgenannten Anhängen I bis III und VI genannt sind, nicht von den Verboten bzw. Genehmigungspflichten erfasst werden, wenn sie mit einer nicht-gelisteten Hauptsache fest verbunden, d. h. nicht leicht zu entfernen sind, und kein Hauptelement des auszuführenden Gesamtguts darstellen (vgl. die „Allgemeinen Anmerkungen“ im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sowie in den Anhängen II, III und VI der Verordnung (EU) Nr. 267/2012).

Dienstleistungsbeschränkungen in Bezug auf Güter der Anhänge I bis III und VI

Bitte beachten Sie, dass die oben skizzierten Ausfuhrbeschränkungen weiterhin durch Beschränkungen von Vermittlungs-, Finanz- und technischen Dienstleistungen für diese Ausfuhren ergänzt werden.

Verbot der Ausfuhr von Banknoten und Münzen in iranischer Währung

Gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist des Weiteren der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von neuen oder noch nicht ausgegebenen Banknoten und Münzen in iranischer Währung an die iranische Zentralbank oder zu deren Gunsten verboten.

Einfuhr- und Beförderungsverbote

Verbot der Einfuhr von Gütern der Anhänge I und II

Beachten Sie bitte, dass durch die oben skizzierten Änderungen der Anhänge I und II auch das Verbot der Einfuhr, Beförderung und des Erwerbs dieser Güter aus dem Iran entsprechend erweitert wird.

Verbot der Einfuhr von Erdöl und Erdölprodukten (Anhang IV neu)

In Umsetzung des Art. 3a des Beschlusses 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 ordnet Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 an, dass die Einfuhr, die Beförderung und der Erwerb von Rohöl und bestimmter Erdölerzeugnisse aus dem Iran verboten ist. Die hiervon betroffenen Güter sind in Anhang IV aufgeführt. Diese Verbote gelten jedoch gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 nicht für die Erfüllung von Handelsverträgen, die vor dem 23. Januar 2012 geschlossen wurden, soweit deren Erfüllung vor dem 1. Juli 2012 erfolgt oder wenn in einem Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Lieferung oder die Erlöse aus der Lieferung der Zahlung ausstehender Beträge an Personen dient, die in der EU niedergelassen sind. In diesen Ausnahmefällen müssen die entsprechenden Transaktionen 20 Arbeitstage im Voraus gegenüber den zuständigen Behörden gemeldet werden. Der Abschluss von Haftpflicht- und Umwelthaftpflichtversicherungen sowie entsprechender Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Beförderung oder dem Erwerb von Rohöl und Erdölerzeugnissen bleibt bis zum 1. Juli 2012 möglich.

Verbot der Einfuhr petrochemischer Produkte (Anhang V neu)

Ebenfalls in Umsetzung des Beschlusses 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 ist die Einfuhr, die Beförderung und der Erwerb bestimmter petrochemischer Erzeugnisse verboten (Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012). Die hiervon betroffenen Güter sind in Anhang V aufgeführt. Diese Verbote gelten jedoch nicht für die Erfüllung von Handelsverträgen, die vor dem 23. Januar 2012 geschlossen wurden, soweit deren Erfüllung vor dem 1. Mai 2012 erfolgt oder wenn in einem Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Lieferung oder die Erlöse aus der Lieferung der Zahlung ausstehender Beträge an Personen dient, die in der EU niedergelassen sind. In diesen Ausnahmefällen müssen die entsprechenden Transaktionen 20 Arbeitstage im Voraus gegenüber den zuständigen Behörden gemeldet werden. Der Abschluss von Haftpflicht- und Umwelthaftpflichtversicherungen sowie entsprechender Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Beförderung oder dem Erwerb der betroffenen petrochemischen Erzeugnisse bleibt bis zum 1. Mai 2012 möglich.

Verbot der Ein- und Ausfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten (Anhang VII neu)

Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ordnet des Weiteren ein Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten an die iranische Regierung und ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen an. Die hiervon betroffenen Güter sind in Anhang VII der Verordnung aufgeführt.

Daneben ist auch die Einfuhr, die Beförderung und der Erwerb dieser Güter von den o. g. Einrichtungen verboten.

Handels- und Vermittlungsgeschäfte

Bitte beachten Sie, dass der Begriff des Handels- und Vermittlungsgeschäfts durch Art. 1b der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ausgeweitet wird. Dieser erstreckt sich nunmehr auch auf das Aushandeln oder Veranlassen von Finanzdienstleistungen und technischen Dienstleistungen. Des Weiteren wurde das bisherige Erfordernis, dass der Kauf, der Verkauf oder die Lieferung aus einen Drittstaat erfolgen muss, aufgehoben. Ein Handels- und Vermittlungsgeschäft kann somit auch vorliegen, wenn diese Handlungen aus der EU heraus erfolgen sollen.

Diese Ausweitung betrifft in erster Linie die bestehenden Verbotstatbestände. Im Hinblick auf die Genehmigungspflichten nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 hebt Erwägungsgrund 4 dieser Verordnung hervor, dass in den Fällen, in denen der Kauf, der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr sowie die Finanzdienstleistungen und die technischen Dienstleistungen einer eigenen Genehmigung nach dieser Verordnung bedürfen, eine eigenständige Genehmigung des zugehörigen Vermittlungsgeschäfts nicht erforderlich ist.

Neben diesen exportkontrollrechtlich geprägten Änderungen enthält die neue Verordnung (EU) Nr. 267/2012 weitere Änderungen, insbesondere im Bereich der Finanzsanktionen (Ausnahmetatbestand zur Listung der iranischen Zentralbank) sowie bzgl. der Durchführung (Verbot spezifischer Finanzkommunikationsdienstleistungen) und der Überwachung des Zahlungsverkehrs, auf deren Darstellung hier verzichtet wird.

Verordnung (EU) Nr. 264/2012

Mit der Verordnung (EU) Nr. 264/2012 wird die bisherige Verordnung (EU) Nr. 359/2011 – die sogenannte Iran-Menschenrechts-Verordnung – um Beschränkungen des Handels mit Gütern erweitert, die für die Überwachung des Internets oder das Abhören des Telefonverkehrs verwendet werden können. Diese Beschränkungen sehen vor, das der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 264/2012 genannten Güter in den Iran einer vorherigen Genehmigung des BAFA bedürfen (Art. 1b). Gleichermaßen bedarf auch die Erbringung von technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern einer vorherigen Genehmigung.

Des Weiteren wurde das bislang in der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 enthaltene Verbot der Ausfuhr von Gütern zur internen Repression aus systematischen Gründen in die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 verlagert. Gemäß Art. 1a dieser Verordnung ist der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr derartiger Güter verboten. Die betroffenen Güter sind in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 aufgeführt, der dem Anhang III der früheren Verordnung (EU) Nr. 961/2010 entspricht. Inhaltliche Änderungen der bisher nach der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 geltenden Verbote ergeben sich durch diese Änderung nicht.

Daneben wurde der Kreis der natürlichen Personen, gegen die Finanzsanktionen verhängt wurden, um 17 Personen erweitert.

Auskünfte zur Einstufung von Gütern

Bevor Sie das BAFA wegen einer Auskunft kontaktieren, nehmen Sie bitte zunächst eine eigenverantwortliche Prüfung Ihrer Güter vor. Beschränken Sie Ihre Anfrage hiernach nur auf die Güter, deren Zuordnung zur Ausfuhrliste , zu dem Anhang I der EG-Dual-use-Verordnung oder zu den Iran-Sanktionen nach Abschluss Ihrer eigenverantwortlichen Prüfung für Sie ernsthaft in Betracht kommt.

Bedenken Sie hierbei bitte auch, dass die Ausfuhr von Gütern, die in den Anhängen I, II und VI der Iran-Embargoverordnung (Verordnung (EU) Nr. 961/2010) erfasst sind, grundsätzlich verboten ist und nur ausnahmsweise gestattet bzw. genehmigt werden kann. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn die Ausfuhr eindeutig nicht zu proliferationsrelevanten Zwecken eingesetzt werden kann, insbesondere, wenn diese ausschließlich medizinischen oder sonstigen humanitären Zwecken dient oder – im Falle der Ausfuhr von Gütern des Anhangs VI der o. g. Verordnung – wenn die Ausfuhr aufgrund eines Vertrags erfolgt, der vor dem 25. Oktober 2010 geschlossen wurde.

Sofern diese Ausnahmetatbestände nicht vorliegen, ist eine Kontaktaufnahme mit dem BAFA nicht geboten, da derartige Anträge aufgrund der o. g. Verbote abgelehnt werden müssen.

Die Ausfuhr von Gütern des Anhangs III der o. g. Verordnung ist ausnahmslos verboten, so dass eine etwaige Antragstellung keine Erfolgsaussichten hätte.

Verfasst von: RAin Dr. Nathalie Harksen, Geschäftsführerin der AWB Wolffgang & Harksen Rechtsanwaltsges.mbH, Münster

Quelle: www.bafa.de

Link: Merkblatt Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran