Berichtigung des EU Embargos gegen Iran

im Amtsblatt der EU vom 12.02.2013 und 13.02.2013 hat die EU Kommission die Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 709/2012 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1263/2012 bekanntgegeben.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 709/2012 des Rates vom 2. August 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran, Seite 4, Anhang 2, fünfter Eintrag („Bank Tejarat“), dritte Spalte („Gründe“) wird wie folgt berichtigt:

anstatt: „Die Bank Tejarat ist eine teilweise in Staatseigentum befindliche Bank. Sie hat das Nuklearprogramm direkt unterstützt. So hat die Bank Tejarat beispielsweise 2011 die Bewegung von mehreren zehn Millionen Dollar erleichtert, um der von den VN benannten Atomenergieorganisation Irans bei ihren laufenden Bemühungen, Urankonzentrat zu erwerben, zu helfen. Die AEOI ist die wichtigste iranische Organisation für die Forschung und Entwicklung von Kerntechnologie und verwaltet die Programme zur Produktion von spaltbarem Material. Die Bank Tejarat hat zudem eine Vorgeschichte, da sie benannte iranische Banken bei der Umgehung internationaler Sanktionen unterstützt hat und beispielsweise in Geschäften tätig wurde, an denen Deckunternehmen der von den VN benannten Shahid Hemmat Industrial Group beteiligt waren.“

muss es heißen: „Die Bank Tejarat ist eine teilweise in Staatseigentum befindliche Bank. Sie hat das Nuklearprogramm direkt unterstützt. So hat die Bank Tejarat beispielsweise 2011 die Bewegung von mehreren zehn Millionen Dollar erleichtert, um der von den VN benannten Atomenergieorganisation Irans (AEOI) bei ihren laufenden Bemühungen, Urankonzentrat zu erwerben, zu helfen. Die AEOI ist die wichtigste iranische Organisation für die Forschung und Entwicklung von Kerntechnologie und verwaltet die Programme zur Produktion von spaltbarem Material. Die Bank Tejarat hat zudem eine Vorgeschichte, da sie benannte iranische Banken bei der Umgehung internationaler Sanktionen unterstützt hat und beispielsweise in Geschäften tätig wurde, an denen Deckunternehmen der von den VN benannten Shahid Hemmat Industrial Group beteiligt waren.

Durch ihre Finanzdienstleistungen an die von der EU benannten Bank Mellat und Export Development Bank of Iran (EDBI) in den letzten Jahren hat die Bank Tejarat zudem die Aktivitäten von Tochterunternehmen und nachgeordneter Stellen des Korps der Islamischen Revolutionsgarden, der von den VN benannten Organisation der Verteidigungsindustrie und des von den VN benannten Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL) unterstützt.“

Link: Amtsblatt L41 vom 12.02.2013


In Verordnung (EU) Nr. 1263/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran werden folgende Berichtigungen vorgenommen:

Seite 39 Artikel 1 Nummer 15, neuer Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe b:

anstatt: „… von über 40 000 EUR oder einem entsprechenden Betrag ist eine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach Absatz 2 erforderlich.“

muss es heißen: „… von mindestens 40 000 EUR oder einem entsprechenden Betrag ist eine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach Absatz 2 erforderlich.“

Seite 41 Artikel 1 Nummer 15, neuer Artikel 30b Absatz 4:

anstatt: „(4) Für die Zwecke des Artikels 30 Absatz 1 Buchstabe c gilt die Genehmigung als erteilt, wenn …“.

muss es heißen: „(4) Für die Zwecke des Artikels 30a Absatz 1 Buchstabe c gilt die Genehmigung als erteilt, wenn …“.

Link: Amtsblatt L42 vom 13.02.2013

Quelle: EUR-Lex