Elektronisch ausgestellte Präferenznachweise aus der Türkei

Laut einer Mitteilung der Europäischen Kommission vom 11.07.2018 sind elektronisch ausgestellte Präferenznachweise aus der Türkei ohne Unterschrift im Feld "Bestätigung durch die Zollbehörde" nicht anzuerkennen. Wird den Zollbehörden im Zuge der Zollabfertigung ein solcher Präferenznachweis ohne Unterschrift vorgelegt, so ist dieser dem Anmelder ohne Einleitung eines Verifizierungsverfahrens zwecks Berichtigung zurückzugeben. Präferenzbegünstigungen die ggf. in der Zollanmeldung beantragt werden, werden in diesen Fällen verweigert.

Die Wirtschaftsbeteiligten werden darauf aufmerksam gemacht, dass seit 24.04.2018 vorgelegte und ohne entsprechende Unterschrift anerkannte Präferenznachweise nachträglich zu berichtigen sind, da ansonsten eine Nacherhebung des Zolls vorzunehmen ist. 

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Warenverkehr mit der Türkei - fehlende Unterschriften in Warenverkehrsbescheinigungen

Quelle

Zoll.de