Entwicklungen bei den US-Sanktionen gegen Iran

Seit etwas über einem Monat ist die erste Sanktionsrunde der USA gegen Iran wieder in Kraft (90-days winddown period endete am 06.08.2018). Neben dem Widerruf bestimmter General Licenses im Bereich der primary sanctions (General License H und I) stellen insbesondere die secondary sanctions für europäische Unternehmen eine große Herausforderung dar. Zur selben Zeit trat der aktualisierte Anhang der EU-Blocking-Verordnung in Kraft. Seitdem befinden sich viele Unternehmen, die auf dem iranischen Markt tätig sind, in der Zwickmühle.

Anfang November wird sich diese Situation nochmals verschärfen. Am 05.11.2018 endet die 180-days winddown period und weitere Sanktionen treten (erneut) in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sehen die US-Sanktionen – auch für europäische Unternehmen – ein Verbot von erdölbezogenen Transaktionen mit bestimmen iranischen Gesellschaften vor (u.a. NIOC, NICO, NITC).

Politiker auf dieser Seite des Atlantik zeigen sich durchweg gewillt europäischen Unternehmen das Iran Geschäft weiterhin zu ermöglichen. Es wird erwogen, als weiteres Instrument neben der EU-Blocking-Verordnung, bestimmte Finanzierungen über die Europäische Investitionsbank für Irangeschäfte anzubieten. Dazu wurde Iran in einem ersten Schritt am 07.08.2018 durch den Delegierten Beschluss (EU) 2018/1102 der Kommission in den Kreis der potentiell förderfähigen Länder (Anhang III des Beschlusses Nr. 466/2014/EU) aufgenommen.

Ob solche Finanzierungen tatsächlich erfolgen werden und die EU sich dadurch dem Risiko einer etwaigen Sanktionierung durch die US Behörden aussetzt bleibt abzuwarten. Selbiges gilt für die Intensität des Vollzuges der US secondary sanctions auf der einen und den Vollzug des Befolgungsverbotes (EU-Blocking-Verordnung) auf der anderen Seite des Atlantik.

Link

Delegierter Beschluss (EU) 2018/1102 der Kommission

Quelle

EUR-Lex