Gemäß Artikel 3 UZK-DA erheben und speichern die Zollbehörden bei der Registrierung einer Person die in Anhang 12-01 festgelegten Daten (EORI-Stammdaten). Folgendes neues Datenelement wurde laut einer ATLAS-Info des Informationstechnikzentrum Bund im Vergleich zum bisherigen Anhang 38d Zollkodex-DVO aufgenommen:
Bei Personen mit Hauptniederlassung in einem Drittland ist in den Stammdaten zu vermerken, ob diese im Zollgebiet der Union ansässig sind oder nicht. Die Kennzeichnung soll insbesondere die Prüfung erleichtern, ob eine Person als Anmelder auftreten darf (Artikel 170 Abs. 2 UZK).
Eine juristische Person oder eine Personenvereinigung mit Hauptniederlassung in einem Drittland gilt als eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, wenn sie über eine ständige Niederlassung im Zollgebiet der Union verfügt (Artikel 5 Nr. 32 UZK). Voraussetzung ist, dass die Niederlassung über die erforderlichen Personal- und Sachmittel dauerhaft verfügt und die zollrelevanten Vorgänge vollständig oder teilweise abwickelt (Artikel 5 Nr. 33 UZK).
Drittländische Unternehmen, die über eine ständige Niederlassung im Zollgebiet der Union verfügen, werden laut ATLAS-Info gebeten, bis zum 1. November 2017 beim für die ständige Niederlassung örtlich zuständigen Hauptzollamt das Vorliegen der o. g. Voraussetzungen des Artikels 5 Nr. 33 UZK zu erklären und eine Aufnahme dieser Information in die EORI-Stammdaten zu beantragen. Hierfür ist neben der EORI-Nummer auch eine ggf. vergebene Niederlassungsnummer der Ansässigkeit begründenden Niederlassung mitzuteilen.