EORI: Einführung einer neuen Kennzeichnung

Gemäß Artikel 3 UZK-DA erheben und speichern die Zollbehörden bei der Registrierung einer Person die in An­hang 12-01 festgelegten Daten (EORI-Stammdaten). Folgendes neues Daten­element wurde laut einer AT­LAS-Info des Informationstechnikzentrum Bund im Vergleich zum bisherigen Anhang 38d Zollkodex-DVO aufge­nommen:

Bei Personen mit Hauptniederlassung in einem Drittland ist in den Stammdaten zu vermer­ken, ob diese im Zoll­ge­biet der Union ansässig sind oder nicht. Die Kennzeichnung soll insbesondere die Prüfung erleichtern, ob eine Person als Anmelder auftreten darf (Artikel 170 Abs. 2 UZK).

Eine juristische Person oder eine Personenvereinigung mit Hauptniederlassung in einem Dritt­land gilt als eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, wenn sie über eine ständige Niederlassung im Zollgebiet der Union ver­fügt (Artikel 5 Nr. 32 UZK). Voraussetzung ist, dass die Niederlassung über die erforderlichen Personal- und Sa­ch­mittel dauerhaft verfügt und die zollrelevanten Vorgänge vollständig oder teilweise abwickelt (Artikel 5 Nr. 33 UZK).

Drittländische Unternehmen, die über eine ständige Niederlassung im Zollgebiet der Union verfügen, werden laut ATLAS-Info gebeten, bis zum 1. November 2017 beim für die ständige Niederlassung örtlich zuständigen Hau­pt­­zollamt das Vorliegen der o. g. Voraussetzungen des Artikels 5 Nr. 33 UZK zu erklären und eine Aufnahme dieser Information in die EORI-Stammdaten zu beantragen. Hierfür ist neben der EORI-Nummer auch eine ggf. verge­be­ne Niederlassungsnummer der Ansässigkeit begründenden Niederlassung mitzuteilen.

Link

ATLAS-Info 3457/17

Quelle

Informationstechnikzentrum Bund