EuGH: Jahresendanpassung und Zollwert

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 20.12.2017 über das Verhältnis zwischen Jahresendanpassungen für Zwecke der Verrechnungspreise und Anpassungen des Zollwertes entschieden. Ein deutsches Tochterunternehmen einer japanischen Mutter hatte eine Anpassung des Zollwertes nach unten beantragt, da die Verrechnungspreise für den Bezug von Waren nachträglich im Rahmen einer Jahresendanpassung nach unten korrigiert wurden. Der EuGH folgt dem nicht und lehnt eine Anpassung des Zollwertes ab.

Mit dem Urteil stimmte der EuGH der Auffassung der deutschen Zollverwaltung zu. Ungeklärt bleibt jedoch, ob die Gutschrift (und damit korrespondierend auch eine nachträglich erstellte Nachbelastung) zollwertrechtlich nun generell keine Rolle spielt, oder im Rahmen einer Zollwertermittlung nach der Schlussmethode zu berücksichtigen ist. Die Zollverwaltung vertritt die Meinung, dass Verrechnungspreisanpassungen in Form von Nachbelastungen des Lieferanten immer zollwerterhöhend wirken, weil in solchen Fällen die unterjährigen Preise zu niedrig waren und damit durch die Verbundenheit beeinflusst wurden.

Unabhängig davon zeigt das Urteil, wie wichtig es ist, sich mit dem Thema intensiv zu beschäftigen, um bereits im Rahmen der Implementierung des Verrechnungspreissystems sowie der Ausgestaltung der Verträge (Manufacturing und Distribution Agreements) die Grundlagen dafür zu schaffen, dass die Verrechnungspreise nicht nur von der Steuerverwaltung, sondern auch von der Zollverwaltung anerkannt werden. Darüber hinaus muss der Steuerpflichtige sich darüber im Klaren sein, wie mit nachträglichen Verrechnungspreisanpassungen in Form von Gutschriften und Nachbelastungen umzugehen ist bzw. welche Auswirkungen diese auf den Zollwert eingeführter Waren haben.

Link

EuGH-Urteil v. 20. 12.2017 - Hamamatsu

Quelle

EuGH