Inkrafttreten des multilateralen Freihandelsabkommens EFTA-Hongkong und des bilateralen Landwirtschaftsabkommens Schweiz-Hongkong zum 1. Oktober 2012

Inkrafttreten des multilateralen Freihandelsabkommens EFTA-Hongkong und des bilateralen Landwirtschaftsabkommens Schweiz-Hongkong zum 01. Oktober 2012

Am 21. Juni 2011 unterzeichneten Vertreter der Mitgliedstaaten der European Free Trade Association (EFTA) und Hongkong ein Freihandelsabkommen.

Der territoriale Anwendungsbereich des multilateralen Freihandelsabkommens EFTA – Hongkong erstreckt sich auf Hongkong und die EFTA-Staaten. Diese Abkommen gilt für

  • Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs (ausgenommen einiger Agrarprodukte dieser Kapitel)
  • Landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte
  • Fische und Meeresprodukte

Das Freihandelsabkommen inkludiert auch bilaterale Landwirtschaftsabkommen. Zwischen der Schweiz und Hongkong umfasst dieses bestimmte agrarwirtschaftliche Grundprodukte der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs.

Die zur Bestimmung des präferenziellen Ursprungs notwendigen Ursprungsregeln (Anhang IV des Abkommens) entsprechen in großen Teilen dem europäischen Modell, während die Listenregeln (Appendix 1 zu Anhang IV des Abkommens) für die begünstigten Industrieprodukte liberaler gestaltet wurden.

Die Möglichkeit der Kumulation bleibt auf Ursprungswaren der EFTA –Länder und Hongkong beschränkt; mit anderen Freihandelspartnern ist diese nicht erlaubt.

Ein Drawbackverbot besteht nicht.

Wie bei den neueren Freihandelsabkommen üblich, gilt als Ursprungsnachweis ausschließlich die Ursprungserklärung, die außerdem stets in Englisch auszustellen ist. Die Möglichkeit eine Warenverkehrsbescheinigung (EUR.1) zu nutzen gibt es nicht.

Das Abkommen tritt am 01. Oktober 2012 in Kraft. (Für Norwegen am 01. November 2012)

Ursprungswaren, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens im Durchgangsverkehr oder in Hongkong bzw. in der Schweiz in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können auch dann eine präferenzielle Veranlagung erlangen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt eine nachträglich ausgestellte Ursprungserklärung sowie ein Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden.

Quelle: Free Trade Agreements - EFTA

Link: Schweizerische Eidgenossenschaf