Merkblatt BMF: Handelsbeschränkungen gegen Syrien

Merkblatt des Bundesministeriums der Finanzen zu den Handelsbeschränkungen gegen Syrien für Ausrüstung und Technologie für bestimmte Branchen der Erdöl- und Erdgasindustrie sowie für neue Kraftwerke zur Stromerzeugung

Stand: 01.06.2012

Hinweise zu den Notifizierungen nach den Artikeln 10 Absatz 1 und 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (kurz „Syrien-VO“)

Ziel dieses Merkblatts ist es, über die Handelsbeschränkungen gegen Syrien bei der Ausfuhr/ dem Liefern von Gütern im Bereich von

  • Ausrüstung und Technologie für bestimmte Branchen der Erdöl- und Erdgasindustrie in Syrien nach Artikel 8 Abs. 1 i. V. m. Artikel. 10 Abs. 1 und Anhang VI der Syrien-VO sowie
  • Ausrüstung und Technologie zur Verwendung für den Bau oder zur Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung in Syrien nach Artikel 12 Abs. 1 Buchst. a) i. V. m. Artikel 12 Abs. 2 und Anhang VII der Syrien-VO zu informieren. Das Merkblatt trifft keine Aussagen über die sonstigen in der Syrien-VO enthaltenen Handelsbeschränkungen.

Gliederung:

1. Umfang der Ausnahmeregelungen
1.1 nach Artikel 10 Abs. 1 der Syrien-VO
1.2 nach Artikel 12 Abs. 2 der Syrien-VO
1.3 Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen
2. Zuständige Notifizierungsbehörde
3. Notifizierungsverfahren
4. Ausfuhrverfahren/Verbringen
5. Versandverfahren
6. Sonstige Transaktionen

1. Umfang der Ausnahmeregelung

1.1 nach Artikel 10 Abs. 1 Syrien-VO

Gemäß Artikel 8 Abs. 1 Syrien-VO ist es verboten, in Anhang VI der Syrien-VO aufgeführte Ausrüstung oder Technologie unmittelbar oder mittelbar an syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

Das Verbot umfasst gemäß Artikel 8 Abs. 2 Syrien-VO auch Schlüsselausrüstung und -technologie aus den nachstehenden Bereichen der syrischen Erdöl- und Erdgasindustrie:

  • Erschließung von Erdöl- und Erdgasvorkommen,
  • Förderung von Erdöl und Erdgas,
  • Raffination,
  • Verflüssigung von Erdgas.

Von diesem Verbot ausgenommen sind Lieferungen, die von der Altvertragsklausel des Artikels 10 Abs. 1 der Syrien-VO erfasst sind. Dazu gehören Transaktionen (Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr), die auf eine vertragliche Verpflichtung zurückgehen, der vor dem 19. Januar 2012 (Inkrafttreten der Syrien-VO) erteilt oder eingegangen wurde.

1.2 nach Artikel 12 Abs. 2 Syrien-VO

Gemäß Artikel 12 Abs. 1 Syrien-VO ist es verboten, in Anhang VII der Syrien-VO aufgeführte Ausrüstung oder Technologie zur Verwendung für den Bau oder zur Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

Von diesem Verbot ausgenommen sind Lieferungen, die von der Altvertragsklausel des Artikels 12 Abs. 2 der Syrien-VO erfasst sind. Dazu gehören Transaktionen (Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr), die auf eine vertragliche Verpflichtung zurückgehen, der vor dem 19. Januar 2012 (Inkrafttreten der Syrien-VO) erteilt oder eingegangen wurde.

Das Verbot nach Artikel 12 Abs. 1 der Syrien-VO gilt nur für den Bau oder zur Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung in Syrien. Daher sind vom Anwendungsbereich nicht erfasst:

  • Kraftwerke, deren Baubeginn vor dem 19. Januar 2012 lag, und die sich noch im Bau befinden bzw. noch nicht in Betrieb sind,
  • Kraftwerke, die sich bereits im Betrieb befinden und deren Kapazitäten ausgebaut oder erweitert werden sollen.

1.3 Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen (1.1 und 1.2)

Die Inanspruchnahme der unter 1.1 und 1.2 geschilderten Ausnahmeregelungen setzt voraus, dass die Durchführung der o. a. Tätigkeit oder Transaktion mindestens 21 Kalendertage vorher der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffende Person oder Organisation bzw. das Unternehmen (z.B. Ausführer, Einführer oder andere handelnde Personen nach Artikel 8 oder 12 Syrien-VO) niedergelassen ist, angezeigt wird (sog. Notifizierung).

Die Zollbehörden sind befugt, vom Anmelder weitere Unterlagen (z. B. Vertragsunterlagen, Auftragsbestätigungen) anzufordern. Sie können ferner eine Bestätigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle verlangen, die die Zulässigkeit der Ausfuhr bescheinigt.

2. Zuständige Notifizierungsbehörde

Zuständige Behörde in der Bundesrepublik Deutschland für die Notifizierung von Transaktionen bei Ausfuhren nach der Syrien-VO ist die

Bundesfinanzdirektion Südost

– Zentrale Facheinheit Außenwirtschaftsrecht ZF 2 –

Krelingstraße 50
90408 Nürnberg

Tel. 0911 / 376 -3611 (oder - 0)
Fax: 0911 / 376 – 2273
Email: notifizierung@bfdso.bfinv.de

3. Notifizierungsverfahren

In der Bundesrepublik Deutschland ist für das Notifizierungsverfahren der Vordruck

Nr. 033610 (Notifizierungen für Verträge/vertragliche Verpflichtungen/Vereinbarungen – Syrien)

zu verwenden.

Die Notifizierungsstelle bescheinigt auf dem vorgelegten Notifizierungsvordruck die Entgegennahme der Notifizierung und gibt den Notifizierungsvordruck an den Unterzeichner des Vordrucks zurück.

Der mit der Bescheinigung der Notifizierungsstelle versehene Notifizierungsvordruck ist der abfertigenden Zollstelle auf Verlangen vorzulegen.

Sind mehrere in der EU ansässige Personen an der Transaktion beteiligt (z.B. Ausführer und Spediteur), ist ein Notifizierungsverfahren ausreichend.

Als Nachweis über die Notifizierung ist grundsätzlich auch die Vorlage einer zustimmenden Willenserklärung der zuständigen Behörden anderer Mitgliedsstaaten zulässig.

Geht eine Zollanmeldung vor Ablauf der Frist von 21 Kalendertagen ein, muss der Vorgang bis zum Ablauf der Frist zurückgestellt werden, bevor eine Überlassung erfolgen darf. Die vorgeschriebene Notifizierung ist bei jeder einzelnen Sendung erneut erforderlich. Die Bezugnahme auf eine bereits (mit Notifizierungsverfahren) in Anspruch genommene Ausnahmeregelung ist auch dann nicht zulässig, wenn auf denselben Altvertrag Bezug genommen wird.

4. Ausfuhrverfahren/Verbringen

Bei Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen nach Artikel 10 Abs. 1 und 12 Abs. 2 der Syrien-VO darf die Überführung in das Ausfuhrverfahren nicht im vereinfachten Verfahren, sondern muss im Normalverfahren (zweistufig) erfolgen.

Als Unterlagencodierung zur Anmeldung in ATLAS - Ausfuhr ist die Codierung „Y921/ALT – Notifizierung für Verträge/vertragliche Verpflichtungen/Vereinbarungen (Ausnahmeregelung nach Embargoverordnungen)“ zu verwenden.

Mit dieser Unterlagencodierung wird bestätigt, dass eine Notifizierung Artikel 10 Abs. 1 und 12 Abs. 2 der Syrien-VO für Altverträge durchgeführt worden ist und dies auch nachgewiesen werden kann. Ergänzend ist in der Ausfuhranmeldung bei der Unterlagencodierung „Y921/ALT" im Feld „Zusatz" zu vermerken: „Notifizierung vom … (Datum)".

In den Fällen in denen eine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben werden kann, ist als Unterlagencodierung in ATLAS-EAS „Y921“ zu verwenden und das Notifizierungsdatum anzugeben.

Fehlen diese Hinweise, geht die Zollstelle grundsätzlich davon aus, dass keine Notifizierung zur Warensendung vorliegt. Die Ausfuhr/ das Verbringen ist damit nicht zulässig und verboten.

Bei der Ausfuhr von Ausrüstung und Technologie bzw. Ersatzteilen zur Verwendung für den Bau oder zur Einrichtung von Kraftwerken zur Stromerzeugung in Syrien, deren Baubeginn vor dem 19. Januar 2012 liegt, ist in der Ausfuhranmeldung die Unterlagencodierung „Y920/SY“ anzugeben, da die Handelsbeschränkungen des Artikels 12 der Syrien-VO nicht einschlägig sind.

5. Versandverfahren

Die o. a. Verbote umfassen je nach Rechtsnorm den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr bzw. die Einfuhr, den Erwerb und die Beförderung der in den einschlägigen Anhängen der Syrien-VO aufgeführten Güter und Technologien. Die Verbote können daher nicht nur das Ausfuhrverfahren betreffen, sondern beispielsweise auch das Versandverfahren. Zur Inanspruchnahme der o. a. Ausnahmeregelungen der Syrien-VO bedarf es ggf. demnach auch für im Versandverfahren (z. B. im Landstraßenverkehr aus der

Schweiz durch die EU zu einem Seehafen) beförderte Güter und Technologien der einschlägigen Anhänge der Syrien-VO einer Notifizierung.

Die Zollstellen sind befugt, einen Nachweis über die vorgenommene Notifizierung zu fordern bzw. die zur Notifizierung erforderlichen Angaben zu verlangen.

6. Sonstige Transaktionen

Für die Entgegennahme der Notifizierung bzw. für die Durchführung des Notifizierungsverfahrens im Sinne des Artikels 10 i. V. m. Artikel 8 und 9 sowie Artikel 12 der Syrien-VO ist bei technischer Hilfe (Artikel 1 Buchst. p) Syrien-VO) oder Vermittlungsdiensten (Artikel 1 Buchst. b) Syrien-VO) ausschließlich das BAFA, bei Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen ausschließlich die Deutsche Bundesbank zuständig. Die Zollverwaltung ist somit nicht zuständig für eine Notifizierung gemäß Artikel 10 i. V. m. Art. 9 sowie Artikel 12 Abs. 2 i. V. m. Artikel 12 Abs. 1 Buchst. b) der Syrien-VO.

Quelle: Zoll.de

Link: Merkblatt des Bundesministeriums der Finanzen zu den Handelsbeschränkungen gegen Syrien