Neufassung der Anhänge der EG-Dual-use-VO

Der Rat der Europäischen Union hat mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck neu gefasst. Diese Verordnung ist am 27. August 2009 in Kraft getreten.

Anhang I

Die am 15. Juni 2012 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 388/2012 hat den Anhang I der EG-Dual-Use-VO neu gefasst. 

Der Anhang I der EG-Dual-Use-VO legt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine einheitliche Güterliste fest, die diejenigen Güter mit doppeltem Verwendungszweck (sogenannte Dual-Use-Güter) erfasst, für die bei Ausfuhren aus dem Gemeinschaftsgebiet eine Genehmigungspflicht besteht. 

Anhang I der EG-Dual-Use-VO fasst die international vereinbarten Kontrollen für Dual-Use-Güter aus den Exportkontrollregimen zusammen. Unberücksichtigt bleiben dabei nationale Kontrollen, die über die auf den Regimen basierenden Kontrollen hinausgehen. 

In Deutschland ist für die Feststellung einer Genehmigungspflicht für Dual-Use-Güter deshalb zusätzlich die Ausfuhrliste zu beachten. 

Zu beachten sind auch die Allgemeinen Anmerkungen zu Anhang I. In diesen finden sich Regelungen u. a. zu Bestandteilen, Technologien oder Software. 

Anhänge IIa ff. und III

Diese Anhänge finden Sie unter Vorschriften / EG-Dual-Use-VO. Die Anhänge IIa ff. enthalten die Allgemeinen Genehmigungen der EU. Diese finden Sie auch unter Verfahrenserleichterungen / Allgemeine Genehmigungen. 

Anhang IV

Nur wenige Güter des Anhang I sind innerhalb der Gemeinschaft noch genehmigungspflichtig. Diese Güter sind in Anhang IV genannt. 

Da die Verordnung (EU) Nr. 388/2012  nur den Anhang I neu gefasst hat, gilt weiterhin der Anhang IV in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009. 

Links:

Amtsblatt der EU - Verordnung (EU) Nr. 388/2012
Amtsblatt der EU – Verordnung (EG) Nr. 428/2009
EG-Dual-Use-VO

Quelle:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle