Pflicht zur Übermittlung von Websiteauszügen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) informiert auf seiner Website über die Übermittlung von Websiteauszügen ab dem 01.02.2019.

Bei der Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Einzelausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigung sind diesem grundsätzlich weitere Dokumente beizufügen, wie z. B. technische und vertragliche Unterlagen.

Ab dem 01.02.2019 sind zusätzlich Auszüge der Website des Käufers/Empfängers bzw. Endverwenders – seitens des Antragstellers – zu übermitteln.

Generelle Informationen zur Stellung eines Einzelausfuhr- bzw. Verbringungsantrages finden Sie im neuen BAFA-Merkblatt optimierte Antragstellung.

Für welche Verfahrensarten eine Pflicht zur Übermittlung von Websiteauszügen gilt und in welchen Fällen dies nicht notwendig ist, erfahren Sie auf der Website des BAFA unter folgendem Link.

Außerdem hat das BAFA neue bzw. aktualisierte Merkblätter veröffentlicht. Folgende Merkblätter sind jetzt auf der BAFA-Website verfügbar:

Links

Merkblatt Optimierte Antragstellung
Merkblatt Exportkontrolle und das BAFA
Merkblatt Firmeninterne Exportkontrolle
Merkblatt Internal Compliance Programmes – ICP
Merkblatt Sammelgenehmigungen für Dual-Use-Güter
BAFA-Newsletter: Exportkontrolle Aktuell Januar 2019

Quelle

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle