Eine Durchführungsverordnung der EU soll es begünstigten Ländern, in denen das REX-System aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht eingeführt oder angewandt werden konnte, ermöglichen, auf Antrag eine Verlängerung des Übergangszeitraums für das REX-System bis längstens 31.12.2020 zu erhalten.
Es handelt sich um die Durchführungsverordnung (EU) 2020/750 vom 5. Juni 2020. Diese DVO lässt somit eine Abweichung von Art. 79 Abs. 4 des UZK-IA zu.
Die Europäische Kommission hat auf ihrer Website eine Liste der begünstigten Länder veröffentlicht, für die der Übergangszeitraum verlängert wurde.
Links
REX – Registered Exporter system
APS: mögliche Verlängerung der Übergangszeit für Anwendung des REX-Systems