Rüstungsgüter: deutsch-französische industrielle Zusammenarbeit

Rüstungsgüter aus einer von Deutschland und Frankreich anerkannten industriellen Zusammenarbeit können ab April 2021 über eine Sammelausfuhrgenehmigung verbracht oder ausgeführt werden.

Die Ausfuhr oder Verbringung von Rüstungsgütern aus deutsch-französischer industrieller Zusammenarbeit unterliegt den besonderen Bestimmungen von Artikel 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich. Weitere Informationen zu den Verfahrensvereinfachungen für die deutsch-französische industrielle Zusammenarbeit unter Artikel 2 und zu den Verfahrensschritten finden Sie in diesem BAFA-Merkblatt.

Link

Deutsch-französische industrielle Zusammenarbeit

Quelle

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle