Technische Vereinbarung zwischen der EU und Israel

am 3. August 2012 veröffentlichte die Kommission mit Wirkung ab dem 13. August 2012 einen überarbeiteten Hinweis an die Einführer (siehe ABl. C 232, S. 5) betreffend Einfuhren aus Israel in die Europäische Union.

In einem am 25. Januar 2005 veröffentlichten Hinweis waren die Wirtschaftsbeteiligten daran erinnert worden, dass Waren, die in den israelischen Siedlungen in den seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebieten hergestellt werden, nicht unter die Zollpräferenzbehandlung nach dem Assoziationsabkommen zwischen der EU und Israel, sondern unter das Interimsassoziationsabkommen zwischen der EU und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO, Westjordanland und Gazastreifen) fallen.
Seit dem 1. Februar 2005 werden auf alle in Israel ausgestellten Präferenznachweise Postleitzahl und der Name der Stadt, des Dorfes oder des Industriegebietes angegeben, in der oder dem die ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat. Diese Angabe wird von den Zollbehörden der EU-Mitgliedstaaten bei der Einfuhr gegen eine von der Kommission bereitgestellte Liste nicht begünstigter Orte geprüft, woraufhin bei positivem Ergebnis eine Präferenzbegünstigung abgelehnt werden würde.
Die Liste der nicht begünstigten Orte war bisher nicht öffentlich.

Die wichtigste Änderung in dem überarbeiteten Hinweis besteht darin, die Liste der nicht begünstigten Orte zu veröffentlichen. Die ursprünglich im August 2012 veröffentlichte Liste wurde aktualisiert, da Israel seit dem 1. Februar 2013 siebenstellige anstatt wie bisher fünfstellige Postleitzahlen verwendet. Die Einführer werden darauf hingewiesen, dass die israelischen Lieferanten bis zum 31. Januar 2014 auf Ursprungsnachweisen weiterhin die „alten“ fünfstelligen Postleitzahlen verwenden dürfen.

Die Einführer sollten sich auf die überarbeitete Liste stützen, unabhängig davon, ob auf dem ihnen vorliegenden Präferenznachweis eine „neue“ siebenstellige oder eine „alte“, fünfstellige Postleitzahl angegeben ist.

Link: Europäische Kommission – Präferenzieller Urspung

Link: Zoll online – Warenursprung und Präferenzen

Quelle: Europäische Kommission