Ursprung & Präferenzen – Autonome Handelspräferenzen für Pakistan ab 15.11.2012

die Europäische Union gewährt Pakistan auf Grund der Flutkatastrophe 2010 besondere autonome Handelspräferenzen für bestimmte Zollpositionen. Diese Handelspräferenzen werden ab 15. November 2012 entweder als Zollbefreiungen (Waren des Anhang I der VO (EU) Nr. 1029/2012) oder als Zollkontingente (Waren des Anhang II der VO (EU) Nr. 1029/2012) für Einfuhren in die Europäische Union bis zum 31. Dezember 2013 gewährt.

Für vor dem 15.11.2012 versandte Sendungen ist die Verordnung nicht anzuwenden. Daraus ergibt sich, dass nur Präferenzursprungsnachweise (Formblatt A) anzuerkennen sind deren Ausstellungsdatum am 15.11.2012 oder später ist.

Für die Waren der Anhänge I und II wird die Zollfreiheit gewährt. Wenn für Waren des Anhangs II das Kontingent bereits erschöpft ist, so sind die entsprechenden Präferenzzölle des allgemeinen Präferenzsystems anzuwenden.

Der Warenkreis ist in den Anhängen I und II der VO (EU) Nr. 1029/2012 festgelegt. Eine Kumulierung ist nur mit Vormaterialien mit Ursprung in der der Europäischen Union erlaubt.

Als Präferenznachweis für diese besonderen Handelspräferenzen ist nur das Ursprungszeugnis nach Formblatt A vorgesehen. Eine Erklärung auf der Rechnung ist nicht vorgesehen. Dieses Formblatt A, das von den zuständigen Behörden Pakistans nach dieser Verordnung ausgestellt wird, muss folgenden Vermerk im Feld 4 enthalten:

"Autonomous measure - Regulation (EU) No 1029/2012"

Da die autonome Handelserleichterung außerhalb des APS erfolgt ist diese quasi als Freihandelsabkommen anzusehen wodurch in der Zollanmeldung 300 für die Präferenz zu codieren ist.

Waren des Anhang I:
Feld 34: PK Feld 36: 300 Feld 44: U065

Waren des Anhangs II (Kontingente):

Feld 34: PK Feld 36: 320 Feld 44: U065

Hinweis:

Für Waren der oben angeführten Anhänge I und II ist bis zur Anpassung der e-zoll Prüfung NR 4419 im Feld 44 zusätzlich der Dokumentenartenkode N954 einzutragen !
Wenn das Kontingent bei Annahme der Anmeldung bereits erschöpft ist, ist die Anmeldung wie folgt zu ändern:
Feld 34: PK Feld 36: 200 Feld 44: N865
Hinweis:
Die Gewährung von Zollbegünstigungen für Pakistan im Rahmen des allgemeinen Präferenzsystems (APS) gilt davon unabhängig.

Quelle: Bundesministerium für Finanzen