UZK: Neuer Vorteil für AEO

Der Zollkodex der Europäischen Union (UZK) sieht verschiedene Begünstigungen bei der Risikobewertung und der Kontrolle von Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) vor (siehe Art. 38 Abs. 6 UZK i.V.m. Art. 24 der Dele­gierten Verordnung (EU) 2015/446 der Kommission (DelVO).

Gemäß Art. 171 UZK kann eine Zollanmeldung vor der voraussichtlichen Gestellung der Waren abgegeben wer­den. Sollte dies der Fall sein und soll die Warensendung beschaut werden, ist gemäß Art. 24 Abs. 3 DelVO dem AEO diese Entscheidung vor Gestellung der Waren mitzuteilen, soweit die durchzuführenden Kontrollen oder deren Ergebnisse durch die Vorabmitteilung nicht beeinträchtigt werden.

Diese Begünstigung stellt einen neuen Vorteil für den AEO gegenüber anderen Wirtschafts­beteiligten dar und wird, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, einem AEO gewährt, unabhängig davon, ob er An­melder oder Vertreter ist.

Die nationale Gewährung dieses Vorteils für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte befindet sich nun in der Umsetz­ung und kommt allen Bewilligungsarten des AEO zugute. Dies teilt die deutsche Zollverwaltung auf ihrer Website mit.

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Neuer Vorteil für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO): Frühzeitige Mitteilung einer Beschaumaßnahme

Quelle

Zoll.de