VERORDNUNG (EU) Nr. 1072/2012 der Kommission zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls

es wird mit Wirkung vom 16.11.2012 für einen Zeitraum von 6 Monaten ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln, ausgenommen Messer, aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch, mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt, um präventiv gegen eine Schädigung der Wirtschaft der Union zu handeln.

1. Einleitung

(1) Am 16. Februar 2012 kündigte die Europäische Kommission im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (²) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch („keramische Tisch- oder Küchenartikel“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffenes Land“, „China“ oder „VR China“) in die Union an („Einleitungsbekanntmachung“).

(2) Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 3. Januar 2012 im Namen von EU-Herstellern („Antragsteller“) eingereicht wurde, auf die mehr als 30 % der Gesamtproduktion von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch in der Union entfallen. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend angesehen wurden, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

2. Von dem Verfahren betroffene Parteien

(3) Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China, die bekanntermaßen betroffenen Einführer, Händler, Verwender, Lieferanten und Verbände sowie die Vertreter der VR China offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die Kommission unterrichtete zudem Hersteller in der Russischen Föderation, die in der Einleitungsbekanntmachung als mögliches Vergleichsland vorgeschlagen worden war. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist zu der Sache schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(4) Angesichts der offensichtlich großen Zahl der ausführenden Hersteller und unabhängigen Einführer wurden diese in der Einleitungsbekanntmachung gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und Grundinformationen über ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der betroffenen Ware für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 vorzulegen. Diese Informationen sollten als Grundlage dienen, auf der die Kommission nach Artikel 17 der Grundverordnung über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte.

Quelle: EUR-Lex

Link: VERORDNUNG (EU) Nr. 1072/2012 DER KOMMISSION vom 14. November 2012 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China