Zollwertrechtliche Behandlung von Verrechnungspreisen

Mit E-VSF N 44 2012 (Nr. 232) hat das Bundesministerium der Finanzen Änderungen/Ergänzungen in der Dienstvorschrift Zollwertrecht (E-VSF Z 5101) bekannt gegeben. Eine wesentliche Änderung/Ergänzung betrifft Absatz 31 der Dienstvorschrift. Dort sind nun Anhaltspunkte aufgeführt, die für eine Preisbeeinflussung aufgrund von Verbundenheit zwischen Verkäufer und Käufer bei grenzüberschreitenden Transaktionen sprechen. Solche Anhaltspunkte liegen u.a. dann vor, wenn

  • die Verrechnungs-/Transferpreise nachträglich erhöht worden sind, ohne dass dies dem zuständigen Hauptzollamt mitgeteilt wurde,
  • periodenweise (monatlich, quartalsweise oder am Ende des Geschäftsjahres) sog. Anpassungs- bzw. Ausgleichszahlungen zwischen den verbundenen Unternehmen erfolgen,
  • die sog. Netto- oder Bruttomarge oder eine andere Kennzahl des Unternehmens oberhalb der mittels Datenbankanalyse ermittelten fremdüblichen Vergleichsspanne liegt (z.B.: Vergleichsspanne für fremdübliche Bruttomarge 26,5 % -29,2 %, Bruttomarge des geprüften Unternehmens 35,8 %),
  • der Gewinn des Unternehmens, der aus Umsätzen mit dem Verbundenen resultiert, auf eine sog. „targeted arm’s length margin“ (Zielmarge) angepasst wird,
  • der Verkäufer dem verbundenen Käufer im Zusammenhang mit den eingeführten Waren nachträglich einen Vermögensvorteil (durch den Ansatz bzw. die Erhöhung eines Aktivpostens oder den Wegfall bzw. die Verminderung eines Passivpostens) ohne Gegenleistung zuwendet und diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat (sog. verdeckte Einlage)…

Diese Aufzählung soll zur Sensibilisierung der Zolldienststellen - insbesondere der Prüfungsdienste der Hauptzollämter – beitragen. Hieran erkennt man, dass sich die Zollverwaltung zunehmend mit dem wichtigen Thema der „Verrechnungs-/Transferpreise“ auseinandersetzt, welches für die Wirtschaft lange Zeit nur aus steuerlicher Sicht von Bedeutung war.

Bestätigt wird die Brisanz des Themas durch den aktuellen Kommentar Nr. 23.1 des Technischen Ausschusses für den Zollwert bei der World Customs Organization (WCO), welcher sich mit der Frage beschäftigt, inwieweit eine Verrechnungspreisstudie, die vom Einführer für steuerliche Zwecke erstellt und den Zollbehörden vorgelegt wird, von der Zollverwaltung als Grundlage zur Untersuchung der Begleitumstände des Kaufgeschäftes verwendet werden kann. Der Ausschuss kommt hierbei zu dem Ergebnis, dass eine Verrechnungspreisstudie zwar einerseits eine gute Informationsquelle darstellt, die OECD-Verrechnungspreismethoden andererseits aber erheblich von den Zollwertermittlungsmethoden abweichen. Demzufolge hängt die Verwendung einer Verrechnungspreisstudie für Zollzwecke vom jeweiligen Einzelfall ab.
Kommentar Nr. 23.1 der WCO