201. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 (Taliban-VO)

Unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ wird folgender Eintrag gestrichen:

„Lajnat Al Daawa Al Islamiya (auch: a) LDI, b) Lajnat Al Dawa, c) Islamic Missionary Commission). Anschrift: a) Afghanistan, b) Pakistan. Weitere Angaben: Verbindungen zur Libyschen Islamischen Kampfgruppe. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 20.2.2003.“

Es handelt sich dabei um Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002.

Der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 4. September 2013 beschlossen, einen Eintrag aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen. Zur Umsetzung dieses Beschlusses in unmittelbar geltendes Recht innerhalb der EU hat die Europäische Kommission im Amtsblatt der EU vom 14.09.2013 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 880/2013 zur 201. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen, bekannt gegeben.

Link: DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 880/2013 DER KOMMISSION vom 13. September 2013 zur 201. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

Quelle: EUR-Lex