204. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 (Taliban-VO)

Unter „Natürliche Personen“ wird folgender Eintrag gestrichen:

„Moustafa Abbes (auch a) Mostafa Abbes, b) Mostafa Abbas, c) Mustafa Abbas d) Moustapha Abbes). Anschrift: Algerien. Geburtsdatum: 5.2.1962. Geburtsort: a) Osniers, Algerien, b) Frankreich. Staatsangehörigkeit: algerisch. Weitere Angaben: Bruder von Youcef Abbes. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.3.2004.“

Es handelt sich dabei um Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002.

Der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 1. Oktober 2013 beschlossen, einen Eintrag aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen. Zur Umsetzung dieses Beschlusses in unmittelbar geltendes Recht innerhalb der EU hat die Europäische Kommission im Amtsblatt der EU vom 10.10.2013 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 965/2013 zur 204. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen, bekannt gegeben.

Link: DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 965/2013 DER KOMMISSION vom 9. Oktober 2013 zur 204. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

Quelle: EUR-Lex