Änderung autonomer Zollkontingente und Zollaussetzungen

Mit Wirkung vom 01.01.2018 hat die EU erneut Änderungen der bestehenden Kontingente und Zollaus­setz­un­gen vorgenommen. Welche Waren betroffen sind, ist den beiden am Ende dieser Meldung aufgeführten EU-Verord­nungen zu entneh­men.

Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten Waren, die in der Union nur in unzureich­endem Maße hergestellt werden, zu gewährleisten und Marktstörungen bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren zu vermeiden, wurden 2013 autonome Zollkontingente und Aussetz­ungen der Zollsätze für diese Waren eröffnet.

Zollkontingente

Im Rahmen eines Zollkontingents können Waren innerhalb eines festgelegten Zeitraums bis zur Höhe einer be­stimmten Wert- oder Mengengrenze zollfrei oder zu einem ermäßigten Zollsatz eingeführt werden. Ist die Men­gen- oder Wertgrenze erreicht oder der Kontingentszeitraum abgelaufen, endet das Zollkontingent unmittelbar. Bei Zollkontingenten muss die eingeführte Warenmenge genau überwacht werden, damit die Mengen- oder We­rtgrenzen eingehalten werden.

Zollaussetzungen

Zollaussetzungen dürfen nur für einen bestimmten Zeitraum aus präzisen wirtschaftlichen Gründen, die dem all­gemeinen Interesse der Gemeinschaft dienen, gewährt werden. Sie sollen Unternehmen, die in der Gemeinschaft produzieren, in die Lage versetzen, sich ohne Zahlung der sonst üblichen Zollsätze mit Rohstoffen, Halbfertig­wa­ren und Bauteilen zu versorgen, die in der Gemeinschaft oder in einem Drittland, dem Zollpräferenzen gewährt werden, nicht verfügbar sind.

Links

Zollkontingente

Zollaussetzungen

Quelle

EUR-Lex