Änderung der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht

Im Hinblick auf die Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 ergeben sich Änderungen bei den Einfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen.

Diese Änderungen wurden mit 01.05.2021 in der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-03200) berücksichtigt.

Die Änderungen betreffen:

  • Die Kontrollpflicht von zusammengesetzten Erzeugnissen
  • Ausnahmeregelung für bestimmte zusammengesetzte Erzeugnisse
  • Erweiterung der Liste der kontrollpflichtigen Waren

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Änderung der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht

Quelle

Bundesministerium Finanzen