Änderung der restriktiven Änderungen gegen Iran

Als Teil der Umsetzung des gemeinsamen Aktionsplans der E3/EU+3-Länder (China, Deutschland, Frankreich, die Russische Föderation, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten) und des Iran zur langfristigen umfassenden Lösung für die iranische Nuklearfrage, der am 20.01.2014 in Kraft trat, hat der Rat der Europäischen Union eine Aussetzung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen Iran für einen Zeitraum von sechs Monaten beschlossen. Die Maßnahmen können bei beiderseitiger Zustimmung der E3/EU+3-Länder und des Iran verlängert werden.

Die Änderung der restriktiven Maßnahmen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union L15 vom 20.01.2014 bekannt gegeben.

Mit dem BESCHLUSS 2014/21/GASP DES RATES vom 20. Januar 2014 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran, der mit der VERORDNUNG DES RATES vom 20. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (2014/42/EU) bereits in unmittelbar geltendes Recht innerhalb der EU umgesetzt wurde, werden bestimmte restriktive Maßnahmen für eine Dauer von sechs Monaten ausgesetzt und die Obergrenzen für Genehmigungen für Geldtransfers von und nach Iran auf das Zehnfache angehoben.

Folgende restriktive Maßnahmen werden für sechs Monate ausgesetzt:

  • das Verbot der Erbringung von Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen für iranisches Rohöl und von dessen Beförderung,
  • das Verbot der Einfuhr, des Erwerbs oder der Beförderung iranischer petrochemischer Erzeugnisse und der Erbringung diesbezüglicher Dienstleistungen,
  • das Verbot des Handels mit Gold und Edelmetallen mit der iranischen Regierung, ihren öffentlichen Einrichtungen und der iranischen Zentralbank und mit in deren Namen handelnden Personen und Einrichtungen.

Die betreffenden Verträge müssen innerhalb des Geltungszeitraumes von sechs Monaten erfüllt werden.

Darüber hinaus haben sich die Obergrenzen für Geldtransfers aus dem und in den Iran in den Artikeln 30 und 30a jeweils auf das Zehnfache des bisherigen Wertes erhöht, um den zulässigen Handel mit Iran zu vereinfachen.

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