Änderung des Artikels 136 UZK

Das Amtsblatt L 354/32 vom 23.12.2016 enthält die Verordnung (EU) 2016/2339 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.12.2016 zur Änderung des Artikels 136 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK).

Artikel 136 UZK schließt die Anwendung einiger Bestimmungen des UZK für Waren aus, die im Verlauf einer Beförderung zwischen zwei im Zollgebiet der Union gelegenen Häfen oder Flughäfen dieses Gebiet vorübergehend verlassen haben, sofern die Beförderung ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union erfolgt. Diese Bestimmungen betreffen die Verpflichtung zur Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung, die Verpflichtung zur Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs, die Verpflichtung zur Beförderung der Waren zu bestimmten Orten und zu ihrer Gestellung bei den Zollbehörden beim Entladen oder Umladen sowie die vorübergehende Verwahrung.

Die Verordnung trat am Tag nach ihrer Veröffentlichung - sprich am 24.12.2016 - in Kraft

Detaillierte Informationen zu den Änderungen erhalten Sie im Amtsblatt L 354/32.

Link

Amtsblatt L 354/32 vom 23.12.2016

Quelle

EUR-Lex