Änderung des Bestimmungsorts eines nationalen EMCS-Vorgangs

Am 22.04.2015 gab die Bundesfinanzdirektion Südwest die folgende EMCS-Info 3/15, V 9953 EMCS 65/2015 – ZF 1338, bekannt:

Änderung des Bestimmungsorts eines nationalen EMCS-Vorgangs

Der in einem EMCS-Vorgang angegebene Sicherheitsleistende kann derzeit mit der Nachricht „Änderung des Bestimmungsorts“ (IE813) nicht geändert werden. Ein innerdeutscher EMCS-Vorgang welcher den Code Sicherheitsleistender „0 - keine Sicherheitsleistung“ beinhaltet, kann demnach gemäß der technischen Vorgaben der Europäischen Kommission nicht auf einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat umgeleitet werden, da hierfür zwingend ein Sicherheitsleistender anzugeben ist. Sofern ein solcher innerdeutscher EMCS-Vorgang dennoch auf einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat (Leistung einer ausreichenden Sicherheit ist obligatorisch) umgeleitet werden soll, ist wie folgt zu verfahren:

  1. Der Versender erfasst die Nachricht „Änderung des Bestimmungsorts“ (IE813). In das Feld 4a - Neuer Empfänger/Verbrauchsteuernummer und das Feld 5a - Ort der Lieferung/Verbrauchsteuernummer ist seine eigene Steuerlagerinhabernummer bzw. Steuerlagernummer einzutragen, sodass der Beförderungsvorgang technisch auf den Versender/Ort der Versendung geändert wird.
  2. Die fiktive Wiederaufnahme der Waren in das Steuerlager wird buchmäßig in den steuerlichen Anschreibungen des Versenders erfasst.
  3. Bevor der Versender als neuer Empfänger die Eingangsmeldung (IE818) mit Empfangsergebnis „1“ - Empfang der Waren erfolgt, keine Beanstandung für den erstenARC (ARC1) erfasst, eröffnet dieser einen neuen  Beförderungsvorgang für die Lieferung an den neuen Empfänger im anderen Mitgliedstaat. Darin ist neben dem zutreffenden Code für die Sicherheitsleistung im Feld 16f - Ergänzende Informationen ein Verweis auf den ursprünglichen Beförderungsvorgang (ARC1) einzutragen.
  4. In der Nachricht Eingangsmeldung (IE818) zum ursprünglichen Beförderungsvorgang (ARC1) wird der ARC des neuen Beförderungsvorgangs (ARC2) im Feld 6c -Ergänzende Informationen erfasst.
  5. Nach Abgabe der Eingangsmeldung (IE818) zum ursprünglichen Beförderungsvorgang und Eröffnung des neuen Beförderungsvorganges wird der fiktive Warenausgang in den steuerlichen Anschreibungen buchmäßig erfasst.
  6. Der ARC2 ist dem Transporteur durch den Versender in geeigneter Weise mitzuteilen, z. B. per E-Mail.
  7. Der Versender unterrichtet das zuständige Hauptzollamt vor der Änderung des Bestimmungsorts in geeigneter Form (z.B.: Fernmündliche Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Sachgebiets B) über den betroffenen Beförderungsvorgang. Durch das Hauptzollamt ist zum entsprechenden EMCS-Vorgang (ARC1) eingeeigneter Aktenvermerk aufzunehmen. Der Aktenvermerk ist nach Eingang zu 8. um den ARC2 zu ergänzen.
  8. Nach dem buchmäßigen und technischen Abschluss unterrichtet der Versenderschriftlich das zuständige Hauptzollamt über die betroffenen EMCS-Vorgänge.

Jeder EMCS-Teilnehmer, der den beschriebenen Workaround nutzen möchte, hat sich mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf vor der erstmaligen Nutzung bei seinem zuständigen Hauptzollamt zu melden. Das zuständige Hauptzollamt entscheidet, ob und welche formellen Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Ich mache darauf aufmerksam, dass die nachstehende Verfahrensweise als Auflage zur bestehenden Erlaubnis festgelegt werden kann.

Für EMCS-Vorgänge, in denen der Versender ein registrierter Versender ist (Kennziffer „2“ im Feld Kennziffer Ausgangspunkt, Feld 9d im Entwurf des e-VD (IE815) gelten die vorstehenden Ausführungen nicht.

Dieser Workaround ist maximal bis zur Implementierung der Möglichkeit der Änderung des Codes des Sicherheitsleistenden im IT-Verfahren EMCS zulässig.

Link: EMCS-Info 3/15, V 9953 EMCS 65/2015 – ZF 1338 vom 22.04.2015

Quelle: www.zoll.de