Änderungen bei den Vorschriften zur Investitionsprüfung beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 19.12.2018 Änderungen bei den Vorschriften zur Investitionsprüfung beschlossen.

Nach dem Außenwirtschaftsgesetz und der Außenwirtschaftsverordnung könne jeder Erwerb von Unternehmensanteilen geprüft werden, durch den ausländische bzw. unionsfremde Investoren mindestens 25 % der Stimmrechte an einem in Deutschland ansässigen Unternehmen erlangen. Prüfungsmaßstab ist, ob der konkrete Erwerb die öffentliche Ordnung oder Sicherheit bzw. wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet.

Grundsätzlich bleibe es weiterhin bei der allgemeinen Prüfeintrittsschwelle von 25 %. Mit der Änderung der Außenwirtschaftsverordnung werde die Schwelle allerdings in besonders sensiblen Bereichen, vor allem Kritische Infrastrukturen und andere zivile sicherheitsrelevante Infrastrukturen sowie verteidigungsrelevante Unternehmen auf 10 % abgesenkt. Die Änderungen treten voraussichtlich in Kürze in Kraft.

Weitere Informationen können Sie der Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums entnehmen sowie der 12. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung.

Links

Pressemitteilung vom 19.12.2018

12. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Quelle

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie