Änderungen der Außenwirtschaftsverordnung und der Ausfuhrliste

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat auf seiner Homepage die Änderungen der Außenwirtschaftsverordnung und der Ausfuhrliste bereitgestellt (vgl. auch AWB News vom 16.07.2015).

Mit der 4. Änderungsverordnung zur Außenwirtschaftsverordnung werden künftig nationale Genehmigungspflichten für die Ausfuhr von Überwachungstechnik sowie technischer Unter­stüt­zung geschaffen. Auf nationaler Ebene sollen die neuen Genehmigungspflichten Kontrolllücken bei der Überwachung schließen, die durch die geltenden EU-Regelungen noch bestehen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat dazu bereits am 08.07.2015 eine Pressemitteilung veröffentlicht.

Nachfolgend machen wir auszugsweise auf die aus unserer Sicht bedeutsamsten Änderungen aufmerksam, die eine genaue Lektüre der neuen Vorschriften jedoch nicht ersetzen können!

Die Änderung der AWV vom 13.07.2015 trat am Tag nach der Verkündung bereits in Kraft und wurde im Bundesgesetzblatt vom 17.07.2015 veröffentlicht.

Neben redaktionellen Anpassungen, Streichungen und Ergänzungen sind insbesondere folgende Vorschriften in ihrer nun geänderten Fassung von Bedeutung:

§ 15 Abs. 1 AWV: Neu aufgenommen wurde die Pflicht zur Ergänzung bzw. Vervollständigung unvollständiger Ausfuhranmeldungen. Damit soll sichergestellt werden, dass die zuständige Zolldienststelle fristgerecht (innerhalb der 30 Tagesfrist) alle notwendigen Informationen erhält, die für eine ordnungsgemäße Überwachung der Ausfuhrsendungen erforderlich sind.

Neu eingefügt sind die Vorschriften der §§ 52a und 52b AWV (Technische Unterstützung in Drittländern durch Deutsche oder Inländer).

§ 52a AWV:  Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit bestimmten in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 gelisteten Gütern der Kommunikationsüberwachung

§ 52b AWV: Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit bestimmten in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste gelisteten Gütern der Kommunikationsüberwachung.

Besonderes Augenmerk ist in diesem Zusammenhang auf die neu in den Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste eingefügten Ausfuhrlistenpositionen der Nummern 5A902, 5D902 oder 5E902 zu legen.

Zusammenfassung (die AL-Positionen enthalten zahlreiche Bedingungen und technische Parameter sowie länderbezogene Besonderheiten):

  • 5A902: Überwachungssysteme, Geräte und Bestandteile für IuK (Informations- und Kommunikationstechnik) für öffentliche Netze
  • 5D902: Software besonders entwickelt oder geändert für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von in Nummer 5A902 erfassten Einrichtungen, Funktionen oder Leistungsmerkmalen; sowie Software besonders entwickelt oder geändert zur Erzielung der von Nummer 5A902 erfassten Eigenschaften, Funktionen oder Leistungsmerkmalen
  • 5E902: Technologie, entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von Einrichtungen, Funktionen oder Leistungsmerkmalen, die von der AL- Nummer 5A902 erfasst werden, oder Software, die von Nummer 5D902 erfasst wird bei bestimmten Bestimmungszielen

In Bezug auf § 74 AWV, der die Waffenembargos und Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus umsetzt, wurden Änderungen in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus; die restriktiven Maßnahmen gegenüber dem Jemen, Libyen, der Zentralafrikanischen Republik geändert.

Ebenfalls wurden die Vorschriften zu den Ordnungswidrigkeiten in §§ 81, 82 AWV angepasst.

Abschließend wurde die Anlage 1 (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) in Gänze neu gefasst und in der Veröffentlichung in der neuen Fassung bekanntgemacht. Dies betrifft auch die laut Runderlass des BMWi eingearbeiteten Änderungen in Teil I Abschnitt A der AL (Waffen, Munition, Rüstung).

Der hierzu vom BMWi veröffentlichte Runderlass erläutert Hintergründe und macht auf die Bedeutung der Änderungen aufmerksam.

Quellen:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)


Links:

Vierte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

Runderlass Außenwirtschaft Nr. 2/2015