AGG Nr. 28 veröffentlicht

Das BAFA hat die Allgemeine Genehmigung Nr. 28 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 28 kann für die Lieferung von Rüstungsgütern im Sinne des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung, AWV) nach Frankreich verwendet werden, sofern die weiteren Voraussetzungen dieser Allgemeinen Genehmigung erfüllt sind. Mit der Veröffentlichung hält die sogenannte De-Minimis-Regel Einzug in das deutsche Exportkontrollrecht.

Diese neue Allgemeine Genehmigung kann für die Lieferung von Gütern genutzt werden, die zum Einbau in Frankreich bestimmt sind. Vorausgesetzt dem Nutzer wurde durch den „Integrator“ in Frankreich unter Beifügung einer Integrationserklärung mitgeteilt, dass der Wert der Güter inländischer Unternehmen einen wertmäßigen Anteil von 20 % am Gesamtsystem nicht überschreitet.

Das bedeutet, dass Deutschland den Export französischer Rüstungsgüter, die weniger als 20 % Bauteile aus Deutschland haben, nicht behindert.

Folgende Besonderheiten sind bei der Nutzung der AGG Nr. 28 zu beachten:

  • Die Registrierung zur Allgemeinen Genehmigung muss vor der Nutzung erfolgen.
  • In bestimmten Fallkonstellationen muss ein Vorverfahren durchlaufen werden.
  • Der Nutzer muss eine sog. Integrationserklärung vom französischen „Integrator“ anfordern, zu seinen Unterlagen nehmen und ggf. dem BAFA vorlegen.

Das BAFA-Merkblatt zur AGG Nr. 28 finden Sie hier.

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Allgemeine Genehmigungen

Quelle

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle