Aktualisierung der Dienstvorschrift zur Einfuhrumsatzsteuer – VSF Z 8101

Die Generalzolldirektion hat am 27.09.2017 die Aktualisierung der Dienstvorschrift zur Einfuhrum­satz­steuer (Z 8101) bekannt gegeben. Die Dienstvorschrift gilt ab sofort. Die Einstellung der geänderten Dienstvorschrift in die E-VSF ist veranlasst.

Es haben sich folgende Änderungen ergeben:

  1. Die Dienstvorschrift wurde insgesamt an die aktuellen Rechtsgrundlagen und Begrifflichkeiten des UZK angepasst.
  2. In den Absätzen 14 bis 16, 27 und 51 wurden Ausführungen den Vorsteuerabzug betreffend präzisiert.
  3. Der Absatz 51a (neu) enthält nunmehr Fälle von Unregelmäßigkeiten im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG in denen die Einfuhrumsatzsteuer nachträglich buchmäßig zu erfassen ist.
  4. Die in Absatz 60 zu Dreiecks- bzw. Reihengeschäften aufgeführten Beispiele sind teilweise durch Recht­sprechung überholt. Eine Aktualisierung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.
  5. Die Absätze 64 und 70 wurden um Hinweise zu den Unterlagencodierungen C Y040, Y041 und Y042 bzw. Y044 ergänzt.
  6. Gemäß Absatz 70 prüft die Zollstelle vor Annahme der Zollanmeldung durch Sichtung der Begleit­pa­piere, ob die Gegenstände an den Erwerber bzw. Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat versendet oder befördert werden sollen. Dieses Vorgehen ist zukünftig in der Zollanmeldung zu dokumentieren.
  7. Mit Urteil vom 05.10.2016 hat der EuGH entschieden, dass Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe d MwStSystRL dahingehend auszulegen ist, dass die Lieferung von menschlichem Blut nicht die Lieferung von aus menschlichem Blut gewonnenem Blutplasma umfasst, wenn dieses Blutplasma nicht unmittel­bar für therapeutische Zwecke, sondern ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist. Absatz 77 ist entsprechend angepasst worden.
  8. Als unter § 5 Abs. 2 Nr. 6 UStG fallende begünstigte Einrichtung wurde die Dienstvorschrift mit Abs. 97b um die Forschungseinrichtung SHARE-ERIC erweitert.
  9. Zur Klarstellung wurde Abs. 111 dahingehend ergänzt, dass § 12 Nr. 1. EUStBV nicht einschlägig bei Lieferungen auf Kreuzfahrtschiffen im Rahmen von Kreuzfahrten ist, die ohne Halt außerhalb des Gemein­schaftsgebiets im deutschen Teil des Gemeinschaftsgebiets beginnen und enden. 

Quelle

Generalzolldirektion