Aktuelle Informationen zu den Iransanktionen

Am 14.07.2015 wurde auf der Grundlage des am 24.11.2013 beschlossenen Gemeinsamen Aktionsplans ("Joint Plan of Action") mit dem Iran eine Einigung zur langfristigen und umfassenden Lösung der iranischen Nuklearfrage erzielt ("Joint Comprehensive Plan of Action"). Diese Einigung bedeutet allerdings noch keine direkte und umfassende Aufhebung der Sanktionen.

Die EU-Sanktionen bleiben zunächst unverändert in Kraft und sind zu beachten. Die Finanzsanktionen bestehen weiter, u. a. das Bereitstellungsverbot gemäß Art. 23 Abs. 3 der Iran-Embargoverordnung. Es ist auch weiterhin verboten, Personen, Einrichtungen und Unternehmen, die in den Anhängen VIII oder IX der Iran-Embargoverordnung aufgeführt sind, unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Ebenfalls unverändert zu beachten sind die Sanktionen nach der Verordnung (EG) Nr. 359/2011, die aufgrund der Menschenrechtslage im Iran angeordnet wurden. Gleiches gilt auch für alle weiteren exportkontrollrechtlichen Beschränkungen nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), der sogenannten Anti-Folterverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1236/2005) und der Feuerwaffenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 258/2012).

Es bleibt bei den seit Januar 2014 geltenden Sanktionserleichterungen, die mit Beschluss (GASP) 2015/1148 des Rates vom 14. Juli 2015 bis Januar 2016 verlängert wurden.

Voraussichtlich wird es erst im ersten Quartal 2016 einen umfassenden Abbau der EU-Wirtschaftssanktionen geben.

Ausführliche Informationen zu den Iransanktionen finden Sie auf der Homepage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Das BAFA hat eine Meldung zu den wichtigsten Punkten veröffentlicht.

Link: Aktuelle Information (28.07.2015) – Iransanktionen

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle