Allgemeines Präferenzsystem EU (APS): Erweiterung des Kumulierungssystems auf die Türkei

Im Amtsblatt der Europäischen Union C 134/1 vom 15.04.2016 gibt die Europäische Kommission bekannt, dass Waren mit Ursprung in der Türkei, mit Ausnahme von Waren der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems, ab dem 01.01.2015 als Vormaterialien mit Ursprung in einem APS-begünstigten Land betrachtet werden dürfen, wenn sie in diesem begünstigten Land in einem Erzeugnis verwendet werden, sofern die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die sogenannten „nicht ausreichenden Bearbeitungsvorgänge” (Artikel 78 Absatz 1 ZK-DVO) hinausgeht (d.h. die sogenannten „Minimalbehandlungen”).

In Artikel 85 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex ist die Möglichkeit für APS-begünstigte Länder vorgesehen, bestimmte Vormaterialien mit Ursprung in Norwegen, in der Schweiz oder in der Türkei im Rahmen der Ursprungskumulierung zu verwenden.

Ein solches System wird bereits für Vormaterialien mit Ursprung in Norwegen und in der Schweiz angewandt; es erlaubt APS-begünstigten Ländern, bei der Herstellung von Waren, die in die EU ausgeführt werden sollen, im Rahmen der Ursprungskumulierung Vormaterialien mit Ursprung in diesen beiden Ländern zu verwenden.

Die Türkei hat seit dem 01.01.2015 ihre APS-Ursprungsregeln an die der Union angepasst, somit kann dasselbe System für Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei angewandt werden.

Link

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 85 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften — Allgemeines Präferenzsystem (APS) Ursprungsregeln — Erweiterung des mit jenem Artikel eingeführten bilateralen Kumulierungssystems auf die Türkei

Quelle

EUR-Lex