Anti-Folter-Verordnung überarbeitet

Der Europäische Rat hat eine geänderte Verordnung über Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, verabschiedet.

Damit wird die Verordnung 1236/2005 geändert, die die Aus- und die Einfuhr von Ausrüstungsgegenständen/Gütern verbietet, die ausschließlich zu Folter oder zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden können. Diese Güter sind in Anhang II der Verordnung aufgelistet. Für die Ausfuhr von Ausrüstungsgegenständen/Gütern, die für die genannten Zwecke, aber auch für legitime Zwecke verwendet werden können, sind nach der Verordnung spezielle Lizenzen erforderlich. Diese Güter werden einer Einzelfallprüfung unterzogen und sind in den Anhängen III und IIIa der Verordnung aufgeführt.

Mit der neuen Verordnung werden die geltenden Regeln für Ausfuhrkontrollen geändert und neue Kontrollen für Vermittlungstätigkeiten und technische Hilfe eingeführt; zudem wird Werbung für bestimmte Güter verboten und die Definition des Begriffs "andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe" angepasst. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Ausfuhren aus der EU zu Menschenrechtsverletzungen in Drittländern beitragen.

Mit einer baldigen Veröffentlichung der aktualisierten Verordnung im EU-Amtsblatt ist zu rechnen.

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Torture goods: Council adopts amending regulation

Quelle

Europäischer Rat