Anträge auf Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Produkte und Einrichtungen, die für kritische Verwendungszwecke in Luftfahrzeugen Halone enthalten oder benötigen

Im Amtsblatt L 293 vom 05.11.2013 informiert die Europäische Kommission über Änderungen in der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Anträgen auf Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Produkte und Einrichtungen, die für kritische Verwendungszwecke in Luftfahrzeugen Halone enthalten oder benötigen.

Laut der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 sind für Ein- und Ausfuhren von Produkten und Einrichtungen, die für die in Anhang VI Nummern 4.1 bis 4.6 genannten kritischen Verwendungszwecke in Luftfahrzeugen Halone enthalten oder benötigen, Lizenzen erforderlich.Lizenzanträge sind in einer so deatillierten Art zu stellen, dass für jede Ein- und Ausfuhr eine separate Lizenz erforderlich ist, was auf Grund der besonderen zeitlichen Umstände im Luftverkehrssektor zu Problemen geführt hat.

Um den speziellen Anforderungen des Luftverkehrssektors, auch bezogen auf Feuerlöschsysteme an Bord von Luftfahrzeugen, die dem Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, das Mindeststandards für den Betrieb von Luftfahrzeugen bzw. deren Lufttüchtigkeit enthält, gerecht zu werden, wird die Verordnung (EG) 1005/2009 nun dahingehend geändert, dass die im Antrag anzugebenden Informationen für den Luftverkehrssektor weniger umfangreich und detailliert sein müssen. Dem Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 wird zu diesem Zweck der Buchstabe j angefügt:

„j) abweichend von den Buchstaben a bis h bei Ein- und Ausfuhren von Produkten und Einrichtungen, die für die in Anhang VI Nummern 4.1 bis 4.6 genannten kritischen Verwendungszwecke in Luftfahrzeugen Halone enthalten oder benötigen:

1. Zweck und Art der einzuführenden oder auszuführenden Produkte und Einrichtungen gemäß der Beschreibung in Anhang VI Nummern 4.1 bis 4.6;

2. die Halon-Typen, die die einzuführenden oder auszuführenden Produkte und Einrichtungen enthalten oder benötigen;

3. den Code der Kombinierten Nomenklatur der einzuführenden oder auszuführenden Produkte und Einrichtungen.“

Die Verordnung (EU) 1088/2013 tritt am 25.11.2013 in Kraft.

Links:

VERORDNUNG (EG) Nr. 1005/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen

VERORDNUNG (EU) Nr. 1088/2013 DER KOMMISSION vom 4. November 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Anträgen auf Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Produkte und Einrichtungen, die für kritische Verwendungszwecke in Luftfahrzeugen Halone enthalten oder benötigen

Quelle: Eur-Lex