Antrag auf Steuerentlastung von der Stromsteuer und/oder Energiesteuer in Sonderfällen

Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Entlastung von der Stromsteuer nach § 10 StromStG und von der Energiesteuer nach § 55 EnergieStG möglich.

Die Steuerentlastungen nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG sind für innerhalb eines Kalenderjahres (Abrechnungszeitraum) entnommenen Strom bzw. verwendete Energieerzeugnisse spätestens bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres (Ausschlussfrist) schriftlich bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat.

Die aktualisierten Formulare 1450 "Antrag auf Steuerentlastung von der Stromsteuer und/oder Energiesteuer in Sonderfällen" und 1451 "Informationsblatt zur Berechnung der Steuerentlastung nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG" für das Antragsjahr 2015 stehen ab sofort als FMS-Formulare hier zur Verfügung.

Quelle: Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung