APS-Dokumente: Änderungen zum Jahreswechsel

Seit dem 01.01.2017 wird die Dokumentation des präferenziellen Ursprungs von Waren im Allgemeinen Präferenzsystem (APS) schrittweise auf das System des registrierten Ausführers (REX) umgestellt. Für die Ausstellung von Dokumenten in der Europäischen Union laufen die im UZK-IA vorgesehenen Übergangsregelungen zum 31.12.2017 aus.

Ab dem 01.01.2018 gilt daher Folgendes:

Werden Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Entwicklungslandes, die noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind, der Überwachung einer Zollstelle eines Mitgliedstaats unterstellt, so kann der Wiederversender den ursprünglichen Präferenznachweis durch einen oder mehrere Ersatz-Präferenznachweise ersetzen, um alle oder einige der Erzeugnisse an einen anderen Ort im Zollgebiet der Union oder in die Schweiz oder nach Norwegen zu senden.

Für einen Weiterversand innerhalb der EU ist hierfür nach Artikel 101 UZK-IA nur noch die Ausfertigung von Ersatzerklärungen zum Ursprung (Ersatzerklärungen) nach Anhang 22-20 UZK-IA möglich.

Die rechtliche Grundlage für den Weiterversand in die Schweiz oder nach Norwegen bilden Abkommen der EU mit diesen Ländern. Sie sind noch nicht an das REX-System angepasst. Als Ersatzdokumente sind deshalb weiterhin ausschließlich Ersatz-Ursprungszeugnisse nach Formblatt A möglich.

Bei Ausfuhren von Waren in die begünstigten Länder zu Kumulierungszwecken ist nach Artikel 85 UZK-IA ab dem 01.01.2018 ausschließlich die Ausfertigung von Erklärungen zum Ursprung nach Anhang 22-07 UZK-IA möglich.

Wann die Ausfertigung von (Ersatz-)Erklärungen zum Ursprung für alle Ausführer / Wiederversender oder nur registrierte Ausführer / registrierte Wiederversender erfolgen kann, erläutert die Zollverwaltung in einem Fachbeitrag auf ihrer Homepage und im aktualisierten „Merkblatt registrierter Ausführer (REX) für Ausführer und Wiederversender in der EU“.  

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Dokumente im Zusammenhang mit dem APS: Änderungen zum Jahreswechsel

Quelle

Zoll.de