ATLAS-Ausfuhr (AES): Unterlagencodierungen bei Ausfuhren mit Bestimmungsland Venezuela

Mit der Verordnung (EU) 2017/2063 vom 13.11.2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela hat der Rat der Europäischen Union Maßnahmen beschlossen, die Ausfuhr bestimmter Güter nach Venezuela zu beschränken. Betroffen ist u. a. der Verkauf, die Lieferung, Weitergabe und Ausfuhr von in Anhang I der Verordnung aufgeführten Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können sowie von in Anhang II der Verordnung aufgeführter Ausrüstung, Technologie oder Software, die in erster Linie für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs bestimmt sind.

Für die Ausfuhr der in Anhang I genannten Ausrüstungen für in Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b und c genannte Zwecke und die Ausfuhr der in Artikel 6 i.V.m. Anhang II aufgeführten Aus-rüstung, Technologie oder Software ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich.

In der Unterlagenliste I0136 stehen zur Anmeldung in ATLAS AES bestimmte Unterlagen zur Verfügung, die Sie der ATLAS-Info 4468/17 des Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) entnehmen können.

Vor dem Hintergrund der Zielsetzung der o.a. Embargomaßnahme besteht laut ITZBund keine Notwendigkeit zur generellen Anmeldung der o.a. Negativerklärung, wenn es sich offensichtlich nicht um betroffene Güter handelt und jeglicher Bezug zu Venezuela fehlt.

Link

ATLAS-Info 4468/17

Quelle

Informationstechnikzentrum Bund