ATLAS-Ausfuhr: Einführung der Codierung Y934/AG

Das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) teilt in einer ATLAS-Info mit, dass die Codierung Y934/AG im Anwendungsbereich der sogenannten Feuerwaffen-Verordnung (VO (EU) Nr. 258/2012) in Ergänzung zu der bereits bestehenden Codierung Y934/AWV eingeführt wird.

Codierung Y934/AWV

Mit der Codierung Y934/AWV erklärt der Anmelder, dass für die Ausfuhr eines sowohl nach § 8 Absatz 1 Nr. 1 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) als auch nach Artikel 4 Absatz 1 Feuerwaffen-VO genehmigungspflichtigen Gutes eine bereits vor dem 30.09.2013 erteilte AWV-Genehmigung in Anspruch genommen wird. In diesen Fällen ist nach Entscheidung des zuständigen Fachressorts keine gesonderte Genehmigung nach der Feuerwaffen-VO erforderlich. Die vorgenannte Codierung setzt hierbei voraus, dass eine vor dem 30.09.2013 erteilte Genehmigung nach der AWV mit der Codierung 3LLC/81E, 81S oder 231 in der gleichen Position angemeldet wird.

Ebenso ist für die Ausfuhr keine gesonderte Genehmigung nach der Feuerwaffen-VO erforderlich, soweit eine Allgemeine Genehmigung (insbesondere Nr. 24 und Nr. 25 Fallgruppe 4.14) nach der Außenwirtschaftsverordnung in Anspruch genommen werden kann. In diesen Fällen ist künftig neben der außenwirtschaftsrechtlichen Codierung (insbesondere 3LLC/A24 oder 3LLC/A25) auch die Unterlagencodierung Y934/AG für den Bereich der Feuerwaffen-VO anzumelden.

Codierung Y934/AG

Mit der neueingeführten Codierung Y934/AG, die ab dem 08.07.2017 gültig ist, erklärt der Anmelder, dass für die Ausfuhr der in Anhang I erfassten Güter keine gesonderte Genehmigung nach der VO (EU) Nr. 258/2012 erforderlich ist, da eine Allgemeine Genehmigung nach dem Außenwirtschaftsrecht in Anspruch genommen wird.

Link

ATLAS-Info 2803/17

Quelle

Informationstechnikzentrum Bund