ATLAS-Ausfuhr: Einleitung eines Nachforschungsverfahrens

Ab dem 24.04.2020 wird bei Ausfuhrvorgängen, die an diesem Tag oder später überlassen werden, das Nachforschungsverfahren gem. Art. 335 Abs. 1 UZK-IA in ATLAS-Ausfuhr bis auf Weiteres erst dann gestartet, wenn 300 Tage (statt bisher 90 Tage) nach Überlassung zum Ausfuhrverfahren die Nachricht Ausgangsbestätigung/ Kontrollergebnis zu einem Ausfuhrvorgang nicht vorliegt.

Wird anschließend kein gültiger Alternativnachweis vorgelegt, so wird der Ausfuhrvorgang mit Ablauf des 360. Tages automatisiert für ungültig erklärt.

Link

ATLAS-Info 0034/20

Quelle

Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund)