Bei der „unvollständigen Ausfuhranmeldung“ handelt es sich seit dem 01.05.2016 um die „vereinfachte Anmeldung ohne förmliche Bewilligung“. Diese Information geht aus der ATLAS – Info 2283/16 vom 10.06.2016 hervor. Die Info 2283/16 ergänzt die ATLAS – Info 1550/16.
Für die Bestimmungsländer
- Iran,
- Myanmar,
- Nordkorea,
- Pakistan und
- Syrien
ist seit dem 01.05.2016 auch bei Ausfuhren durch Subunternehmer im Rahmen der vereinfachten Anmeldung ohne förmliche Bewilligung nach Art. 166 Abs. 1 UZK (ehemals uAM) die Empfängerangabe verpflichtend. Ebenfalls gilt dies bei Ausfuhren durch Subunternehmer im Rahmen der vereinfachten Anmeldung mit förmlicher Bewilligung nach Art. 166 Abs. 2 UZK (ehemals ZA-Verfahren).