ATLAS-Einfuhr: Änderungen aufgrund des Unionszollkodex

Das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) veröffentlichte am 01.03.2016 eine ATLAS-Info, die über Änderungen von ATLAS-Einfuhr im Zuge der Anwendbarkeit des Unions­zollkodex (UZK) ab dem 01.05.2016 informiert.

In der Mitteilung geht es um Änderungen betreffend das Um­wandlungsverfahren, die aktive Veredelung (Zollrückvergütungsverfahren) sowie Än­derungen bei Zolllagern des Typs D und E.

Umwandlungsverfahren

Laut ITZBund werden Bewilligungen für das Umwandlungsverfahren ab dem 01.05.2016 als Bewilligungen für die aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) fortgeführt. Dafür werden neue Bewilligungsnummern vergeben. Die Bewilligungsnummern für die Überführung im ver­einfachten Verfahren (S3-/ A3-Bewilligungen) bleiben bestehen.

Aktive Veredelung (Zollrückvergütungsverfahren)

Bewilligungen für die aktive Veredelung (Zollrückvergütungsverfahren) werden ab dem 01.05.2016 als Bewilligungen für die aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) fortgeführt. Auch dafür werden neue Bewilligungsnummern vergeben. Bewilligungen für die Überführung im vereinfachten Verfahren (S4-/ A4-Bewilligungen) werden ab dem 01.05.2016 als Bewilligungen der Unterarten S3 bzw. A3 fortgeführt. Infolgedessen werden ebenfalls neue Bewilligungsnummern vergeben.

Zolllager des Typs D sowie des Typs E, die wie D bewilligt wurden

Für Waren, die ab dem 01.05.2016 in Zolllagern des Typs D und E, die wie D bewilligt wur­den, übergeführt werden, sind bei der Beendigung des Zolllagerverfahrens durch Über­lassung in den zollrechtlich freien Verkehr die Bemessungsgrundlagen anzuwenden, die bei der Zoll­schuldentstehung gelten (inkl. des dann geltenden Umrechnungskurses).

Für Waren, die vor dem 01.05.2016 in Zolllagern des Typs D und E, wie D bewilligt, über­geführt wurden, können bis zum Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2018 weiterhin die Bemessungsgrundlagen angewendet werden, die bei der Einlagerung festgestellt wurden.

Link:

ATLAS – Info 0842/16

Quellen:

ITZBund

www.zoll.de