ATLAS-Einfuhr: Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer

Im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde der monatliche Fälligkeitszeitpunkt der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) verschoben. Dies gilt für Unternehmen, denen ein zollrechtlicher Zahlungsaufschub bewilligt ist.

Ab dem 01.12.2020 ist die EUSt bis zum 26. Tag des zweiten Monats, der auf die Einfuhr folgt, zu entrichten.

Eine ATLAS-Meldung informiert über die Auswirkungen der Fälligkeitsverschiebung.

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ATLAS-Info 0090/20

Quelle

Informationstechnikzentrum Bund