ATLAS – Info 1215/14 O 1930 Betrieb – IV 6 – 1215/2014

Das ZIVIT gab am 22.01.2014 folgende ATLAS – Info 1215/14 O 1930 Betrieb – IV 6 – 1215/2014 bekannt:

ATLAS-Ausfuhr (AES)

Anwendungsbereich der Unterlagencodierung "Y935" – Ergänzung der ATLAS Info 1052/14
Mit ATLAS-Info 1052/14 vom 09.01.2014 wurde mitgeteilt, dass in der Unterlagenliste I0136 die Unterlage
Y935 – „Waren, die keinen Einschränkungen nach Art. 11c i.V.m. Anhang XI der VO (EU) Nr. 36/2012 unterliegen (Syrien)“
zur Anmeldung in ATLAS AES zur Verfügung steht.

Zur Frage der Erforderlichkeit der Unterlagencodierung „Y935“ in der Ausfuhranmeldung wird auf Folgendes hingewiesen:

Am 13. Dezember 2013 hat der Rat der Europäischen Union mit der Verordnung (EU) Nr. 1332/2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien zur Erleichterung der sicheren Rückgabe von Gütern, die zum kulturellen Erbe Syriens gehören und unrechtmäßig aus Syrien entfernt wurden, an ihre rechtmäßigen Eigentümer zusätzliche restriktive Maßnahmen erlassen, um die Einfuhr, die Ausfuhr und die Weitergabe dieser Güter zu verbieten.

Bei den in Art. 11c der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts Seite 2 der Lage in Syrien genannten Güter handelt es sich um
a) Kulturgüter, die zum kulturellen Eigentum Syriens gehören,
b) um sonstige (syrische) Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher oder von religiöser Bedeutung,
c) um (syrische) Erzeugnisse, die im Anhang XI der Verordnung gelistet sind.

Die TARIC-Codierung „Y935“ bezieht sich inhaltlich auf den Ausnahmetatbestand des Art. 11c Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 – Ausnahme vom Verbot der Einfuhr, Ausfuhr, Weitergabe oder dazugehöriger Vermittlungsdienste.

Insofern entfaltet diese Unterlagencodierung nur dann Relevanz, wenn es sich 1. um syrische Güter des o.a. Warenkreises (um an sich ausfuhrverbotene Güter) handelt
und
2. die Kriterien eines Ausnahmetatbestands erfüllt sind, d.h. die Güter müssen nachweislich
a) vor dem 9. Mai 2011 aus Syrien ausgeführt worden sein
oder
b) auf sichere Weise an ihre rechtmäßigen Besitzer in Syrien zurückgegeben werden.

Vor diesem Hintergrund besteht keine Notwendigkeit zur generellen Anmeldung der Codierung „Y935“, insbesondere wenn es sich offensichtlich nicht um Güter gemäß Art. 11c Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 handelt (z.B. weil die Güter augenscheinlich nicht das im Anhang geforderte Alter aufweisen) bzw. jeglicher Syrien-Bezug fehlt.

Der Umstand, dass im Elektronischen Zolltarif (EZT) auf das bestehende Ausfuhrverbot nach Art. 11c der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 hingewiesen wird, bedeutet nicht, dass beispielsweise bei der Ausfuhr von Fotographien (die Warennummer 4911 91 00 ist im o. a. Anhang gelistet, wobei der EZT keine Unterscheidung nach dem Alter der Fotographien vornimmt) unabhängig vom Alter, Ursprungs- und Bestimmungsland der Ausfuhrwaren generell die Codierung „Y935“ anzumelden ist.

Link: ATLAS – Info 1215/14 O 1930 Betrieb – IV 6 – 1215/2014 vom 22.01.2014

Quelle: Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT)