ATLAS – Info 3713/13 - O 1930 Betrieb – I 2 – 3713/2013

Das ZIVIT gab heute im Folgenden die ATLAS – Info 3713/13 - O 1930 Betrieb – I 2 – 3713/2013 bekannt:

ATLAS - Einfuhr

Neuaufnahmen zusätzlicher nationaler Unterlagencodierungen, Anpassung der Texte bzw. Beendigung vorhandener nationaler Unterlagencodierungen für die VuBBereiche Waffen und Munition (außer Kriegswaffen; SV 0206) und Sprengstoffe (SV 0210)

Die umfassenden Änderungen bei den nationalen Unterlagencodierungen in den o. g. VuBBereichen sowie in den Bereichen Kriegswaffen (SV 0208) und Chemikalien für die Herstellung von Chemiewaffen (SV 0209) können dem Vorwort zu der Codeliste I0200 entnommen werden. Nachfolgend sind lediglich die Änderungen aufgeführt, zu denen noch ein entsprechender Erläuterungsbedarf besteht.

Neuaufnahmen nationaler Unterlagencodierungen

8GHW – „Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition durch die BRD (§ 30 Abs. 1 Waffengesetz)“

Hinweis: Die Codierung ist für die Erlaubnisse zu verwenden, die auf dem Vordruck nach Anlage 15
WaffVordruckVwV ausgestellt werden.

8GHV – „Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in oder durch die BRD (§ 32
Abs. 1 Waffengesetz)“

Hinweis: Die Codierung ist für die Erlaubnisse zu verwenden, die auf dem Vordruck nach Anlage 19
WaffVordruckVwV ausgestellt werden.

Beendigung nationaler Unterlagencodierungen:

8GAG – „Nachweis der Berechtigung zur Einfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen (§ 15
Sprengstoffgesetz)“

Begründung: Die Berechtigung zur Einfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen wird durch eine Erlaubnis
nach §§ 7, 27 Sprengstoffgesetz bzw. in den Fällen des § 13 Abs. 2 Sprengstoffgesetz durch
einen Befähigungsschein/ schriftlichen Auftrag des Bundes oder eines Landes nachgewiesen.
Hierfür bestehen bereits spezifische Codierungen.

8GGI – „Ausnahmebewilligung der Erfordernis der Zulassung von Sprengstoffen durch Bundesanstalt
für Materialforschung und –prüfung (§ 5 Sprengstoffgesetz)“

Begründung:
Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 5 Sprengstoffgesetz kann die BAM für Sachverhalte die Einfuhr betreffend keine Ausnahmebewilligung ausstellen, weshalb die Unterlagencodierung beendet wird. Sofern im Einzelfall durch die BAM dennoch eine Ausnahmebewilligung von dem Erfordernis des Konformitätsnachweises ausgestellt wurde, ist die Codierung 8GHC (sonstige VuB-Dokumente) zu verwenden.

Textänderungen nationaler Unterlagencodierung:

8 GAN – „Erlaubnis bzw. Zustimmung für das Verbringen von Schusswaffen oder Munition
in die BRD (§ 29 Abs. 1 bzw. 2 Waffengesetz)“

Hinweis: Hiervon sind die waffenrechtlichen Erlaubnisse umfasst, die auf den Vordrucken nach den
Anlagen 13 und 14 WaffVordruckVwV ausgestellt werden.

8 GAR – „EG-Baumusterprüfbescheinigung bzw. Zulassung nach § 5 Sprengstoffgesetz“

Erläuterung: Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände dürfen nur eingeführt werden, wenn für sie der Konformitätsnachweis erbracht wurde. Als Nachweis hierfür wird eine EGBaumusterprüfbescheinigung durch eine benannte Stelle ausgestellt (§ 5 Abs. 1 SprengG).

Daneben können pyrotechnische Gegenstände bis zum 3. Juli 2017 eingeführt werden, die
vor dem 1. Oktober 2009 in Deutschland von der BAM zugelassen worden sind (§ 47 Abs. 2
SprengG i. V. m. § 5 Abs. 1 SprengG a.F.). Sonstige explosionsgefährliche Stoffe bedürfen
bei der Einfuhr grundsätzlich einer Zulassung durch die BAM oder eine allgemein erteilte Zulassung
(§ 5 Abs. 3 SprengG).

Quelle: Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT)